Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 99). 
Den Vorsitz führt der Oberappellationsgerichtspräsident, und in dessen Sellvereretung 
im Behinderungsfalle eines der übrigen sieben Mieglieder, nach der deshalb ebenfalls vom 
König im Voraus gerroffenen Bestimmung. 
§ 7. . 
Verfahrcna) in den ## 2 bemerkten Faͤllen. 
In den § 2 bemerkten Fällen empfäng" die Commission durch das Gesammtmini- 
sterium die Aufforderung zu Ertheilung der Entscheidung, unter Mittheilung der von den 
beiden Ministerien fuͤr ihre verschiedene Meinungen angefuͤhrten Gruͤnde. · 
« §8. 
Hirn-den§4bcmcrktenFällcn. 
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von den Ministerien gegen die Competenz der Justizbehoͤrden getroffene Vereinigung weiter 
auf die Entscheidung der Commission provociren will, diese Provocation bei derjenigen 
Unter- oder Mittelbehoͤrde, von welcher die in solcher Maaße geschehene Vereinigung der 
Ministerien ihr bekannt gemacht wird, binnen 10 Tagen nach Empfang jener Bekannt— 
machung, bei Verlust des Provocationsrechts anzubringen. Die nurgedachte Bekannt— 
machung muß aber mittelst besonderer schriftlicher Zufertigung und mit der darin enthal— 
tenen Bedeutung, daß solche in Kraft der Bekanntmachung geschehe, sowie unter Mit— 
theilung der von Seiten der Ministerien jeder Zeit beizufügenden Entscheidungsgründe, be- 
werkstelligt werden. Die Behörde, bei welcher die Provocation angebracht wird, hat solche, 
und zwar, wenn es eine Unterbehörde ist, durch die ihr vorgesetzte Mictelbehörde an das 
vorgesetzte Ministerium zu berichken, nicht weniger gleichzeitig die Commission unmitfelbar 
von der eingegangenen Provocation zu benachrichtigen. 
l 9. 
Will der Provocank zu Uncerstützung der eingelegten Provocation noch ekwas vorstellig 
machen, so muß er solches binnen vierzehn Tagen von Ablauf der zehntägigen Frist an 
schriftlich bewirken; so lange ist daher auch mit der Berichtserstactung anzustehen. 
Nach Verfluß jener vierzehn Tage ist eine auf Unterstützung der Provocation Bezug 
habende Schrift nicht anzunehmen. 
8 10. 
Ist die von den Ministerien fuͤr zur Competenz der Verwaltungsbehoͤrden gehoͤrig er- 
achtete Sache eine solche, wobei mehrere Betheiligte einander gegenuͤber stehen, welche gewisse 
Befugnisse in Anspruch nehmen, oder die ihnen angesonnene Verbindlichkeit bestreiten (§ 1 
des Gesetzes, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 30sten Januar 
1835), so sind auch die wegen Gehörs des Gegners in sothanem Gesetz § 16 getroffenen 
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