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Erlaͤuterungen zu einigen Artikeln des Criminalgesetzbuchs betreffend;
vom 16ten Juni 1840.
Wa#,, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden für nörhig, zu den nachbenannten Artikeln des am 30sten Maͤrz 1838 publicirken
Criminalgesetzbuchs, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, folgende Erläuterungen
zu geben.
Zu Art. 7, 8 und 12.
Wenn nach Art. 7, 8 und 12 hartes Lager oder Entziehung warmer Kost gegen
den Verbrecher in Anwendung gebracht werden, so sind in die für diese Strafübel be-
stimmte Zeic, insofern solche niche die ganze Dauer der Strafe umfaßt, die Tage, an
welchen dieselben ausgesetzt werden, nicht mit einzurechnen.
Zu Art. 14.
Unter den im Art. 14 angegebenen Verhälenissen kann die Handarbeitsstrafe in allen
Fällen in Anwendung gebracht werden, wo auf eine die Dauer von Drei Monaten nicht
übersteigende Gefängnißstrafe erkannt wird.
Zu Artk. 20, 21.
In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe
zulässig ist, aber allein auf Geldstrafe erkannt wird, hat der erkennende Richter in den
Entscheidungsgründen das Maaß der Gefängniß= oder Handarbeiksstrafe, statt deren die
Geldstrafe eintritt, auszudrücken, und es ist bei einer nach Art. 21 startfindenden Ver-
wandlung der Geldstrafe auf dieses Maaß zurückzugehen.
Zu Art. 50.
In dem Fall, wenn solche Eigenthumsverbrechen zusammentreffen, wobei die Strafe
zwar auch nach dem Betrage, jedoch niche nach gleichen Grundsätzen abgemessen wird,
ist zwar bei Bestimmung der Scrafe zunächst jedes Verbrechen für sich zu beurtheilen.
Es kann jedoch für dieselben zusammengenommen niemals eine höhere Scrafe erkannt
werden, als ausfallen würde, wenn sie insgesammt gleichartige Verbrechen der schwerern
Arc wären und mithin den Geldbeträgen nach zusammengerechnet werden könnten.