Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXIV. 193 
g 73. 
Zur Aufbringung desjenigen Schulaufwandes, welcher umfaßt: 
a. den nach § 52, 1 an die Staatskasse einzuzahlenden Jahresbeitrag, abzüglich desjenigen 
Betrages, welcher durch Einkünfte der in §§ 58 bis 62 bezeichneten Art gedeckt ist; 
die Vergütung für die nach § 21 des Gesetzes von den Lehrern (Lehrerinnen) über 
die Zahl von 32 hinaus erteilten Wochenstunden (58 46 und 56, 4); 
. die etwaige Vergütung für besonders angeordnete Aushilfe in der Erteilung von 
Religionsunterricht (8 23, § 46, § 56, 4); 
d. die Vergütung für die Erteilung des Fortbildungsunterrichts in dem der Gemeinde 
gesetzlich obliegenden Betrag, 
sind die Gemeinden, welche zur Deckung ihrer Ausgaben — einschließlich der vorstehend unter 
a, b, c und d bezeichneten — ein Umlagebedürfnis im Sinne des § 77 zu bestreiten haben, 
nicht verpflichtet, eine Umlage von mehr als 14 Pfennig auf 100 ∆ Steuerkapital zu erheben. 
Unter dem in diesem und in den folgenden Paragraphen erwähnten Steuerkapital ist das, 
soweit erforderlich, gesetzlich reduzierte Steuerkapital, beziehungsweise (§ 85 der Gemeinde- 
ordnung) das Dreifache der Einkommenssteueranschläge zu verstehen. 
*□ 
117. 
Für Erteilung eines nach Gegenstand und Lehrziel dem Unterrichtsplan der Volksschule 
entsprechenden Unterrichts an Mittelschulen (einschließlich der Mittelschulen für die weibliche Jugend) 
Bildungsanstalten für Lehrer (Lehrerinnen), Blinden= und Taubstummenanstalten können Lehrer 
(Lehrerinnen), welche nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes (8§ 28, § 360) die 
Befähigung zur etatmäßigen Anstellung an Volksschulen besitzen, in der Eigenschaft etatmäßiger 
Beamter angestellt werden. 
Dieselben erhalten Gehalt und Mietzinsentschädigung wie die in entsprechender Stellung 
an Volksschulen angestellten Lehrer (Lehrerinnen) — 88§ 39 und 47 —. 
Für Lehrerinnen an Mittelschulen für die weibliche Jugend und an Anstalten zur Aus- 
bildung von Lehrerinnen beträgt, sofern sie die Befähigung zur Erteilung höheren Unterrichts 
in einer Prüfung nachgewiesen haben, der Höchstgehalt zweitausendfünfhundert Mark. 
Die Bestreitung der Ruhe= und Unterstützungsgehalte sowie der Versorgungsgehalte 
richtet sich nach den für die etatmäßigen Lehrer an der betreffenden Anstalt überhaupt geltenden 
Bestimmungen. 
§ 118. 
Dem Paragraphen ist als weiterer Absatz beizufügen: 
Die Eigenschaft nichtetatmäßiger Beamter kann an Lehrer solcher Anstalten nur unter 
der Voraussetzung verliehen werden, daß die Körperschaft oder Stiftung, deren Unternehmen 
die Anstalt ist, in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung 
nach Maßgabe der für die nichtetatmäßigen Lehrer an Volksschulen bestehenden Vorschriften 
übernimmt.
	        
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