Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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V 43.) Gese tz, 
die noch unbezahlten, in den Jahren 1805 bis mit 1815 für die Sichsische 
Armee vom Lande geleisteten Natural= und Pferdelieferungen 
betreffend; 
vom 2östen Juni 1840. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 
ꝛc. 2c. ꝛc. 
Durch die Bekanntmachung vom 2ten November 1819, die Beendigung der Per— 
aͤguations-Lieferungs--Aequivalentgelder und Centralsteuerangelegenheiten betreffend und 
das hierauf sich beziehende Erlaͤuterungsgesetz vom 20sten September 1834 sind be— 
reits diejenigen Ansprüche, welche auf den Grund der früher beabsichtigten Ausglei- 
chung wegen Unterbringung, Verpflegung und Fortschaffung fremder Truppen bis mit 
dem öten Juni 1815 an die Ausgleichungscasse von einzelnen Kreisen oder Etapenbe-= 
zirken erhoben werden könnten und eine Summe von mehr als 25,000,000 Thalern 
— — betrugen, niedergeschlagen worden. 
Wenn nun gleiche Rücksichten bei den in den Jahren 1805 bis mie 1815 für 
Sächsische Milicärmagazine ausgeschriebenen Naturalien und für die Sächsische Armee aus- 
geschriebenen Gestellungen von Srtückpferden obwalten; so finden Wir Uns bewogen, 
wegen deren Niederschlagung, mit Zustimmung Unserer gerreuen Stände, andurch Nach- 
stehendes zu verordnen: 
81. 
Alle Anspruͤche an den Staat oder dessen Behoͤrden, welche auf Grund der in 
den Jahren 1805 bis mit 1815 zu Verpflegung Saͤchsischer und fremder Truppen an 
die Militaͤrmagazine stattgefundenen Naturallieferungen, sowie wegen der vom Lande 
für die Sächsische Armee von 1805 bis mit 1815 geleisteten Pferdelieferungen etwa 
erhoben werden koͤnnten, werden, soweit sie nicht befriedigt sind, hiermit gaͤnzlich nie— 
dergeschlagen. 
8 2. 
Insoweit dießfalls Klagen bereits erhoben worden und eine rechtskraͤftige Entschei— 
dung auf Befriedigung noch nicht vorliegt, so sind diese Rechtssachen zwar ebenfalls
	        
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