Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
WIIL— 
für das Königreich Sachsen, 
114 Stück vom Jahre 1840. 
444.) Verordnung, 
die Einführung einer anderweiten Arzneientare betreffend; 
vom 13ten Juni 1840. 
    
Meehrfache Veränderungen, welche theils durch die mittelst Verordnung vom 26sten 
December 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Sctück 1, Seite 2) 
eingeführte zweite Auflage der Pharmacopo#e#ae Saxonicace getroffenen Bestimmungen 
wegen der nun in den Apotheken zu haltenden Droguen und zu ferrigenden Präparate, 
theils in den Droguenpreisen selbst, theils aber auch nach den Vorgängen in den 
Nachbarstaaten wegen größerer Billigkeit mit den frühern Normen zur Festsetzung der 
Medicamentenpreise eingetreten sind, haben die Revision der durch das Mandar vom 
9ten Juli 1830 (Gesetzsammlung No. 19) publicirten Arzneientaxe erforderlich gemacht. 
Da nun der deshalb von Sachverständigen ausgearbeitete und von der Medicinal= 
behörde geprüfte und gebilligte Entwurf die Zustimmung erlange har und in der 
Waltherischen Hofbuchhandlung allhier unter dem Titel: 
„Arzneienrare für die Königl. Sächsischen Lande. Driete Auflage.“ 
erschienen ist: so wird mit Sr. Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung Solches 
andurch bekannt gemache und zugleich Nachstehendes verordnekt: 
§ 1. Binnen vier Wochen nach der letzten Absendung des diese Verordnung 
enthaltenden Gesetz= und Verordnungsblaktes hat sich jeder Apotheker hiesiger Lande be- 
sagte Arzneientaxe anzuschaffen und bei Zehn Thaler Serafe dafür zu sorgen, daß die- 
selbe in der Officin, und zwar in jeder größern in mehrern Exemplaren, zur öffent- 
lichen Einsicht bereit liegt. Dasselbe ist auch hinsichtlich der von Zeit zu Zeit zu er- 
lassenden Nachträge, deren Erscheinen jedesmal in der Leipziger Zeicung bekanne ge- 
macht werden wird, zu beobachten, und die abweichenden Bestimmungen derselben sind 
jedesmal in die zu diesem Behufe in dieser anderweiten Arzneientaxe angebrachten leeren 
Columnen handschriftlich einzutragen. 
1840. 18
	        
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