Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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& 13. Diese Casse soll die Rechte milder Seifcungen, auch die Seempelfreiheie ge- Deren Rechte 
nießen, und alle Behörden sollen in allen die Verwalcung derselben angehenden Ange= und geime 
legenheicen sportelfrei für dieselbe arbeiren. « 
§14.UnserMinisteriumdesCultusundöffentlichenUnterrichtshatdiesePewAusfüPMgm 
sionsanstalt in Ausfuͤhrung zu bringen, die naͤheren Bestimmungen durch Verordnung Verwaktung. 
festzusetzen und der Verwaltung derselben sich zu unterziehen. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1sten Juli 1840. 
Friedrich August. 
Bernhard von Lindenau. 
  
  
47.) Verordnung, 
die Ausführung der Pensionscasse für die Wittwen und Wgisen der Lehrer 
an evangelischen Schulen betreffend; 
vom Asten Juli 1840. 
Zur Vollziehung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Errichtung einer Penstonscasse 
fuͤr die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, wird hier- 
mie verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die gedachte Penfionscasse wird mit dem heutigen Tage eröffnet und es haben 
demnach die Wictwen und Waisen aller Theilnehmer, welche nach dem 30sten Juni 1840 
mit Tode abgehen, die § 7 des Gesetzes bestimmten Pensionen zu erwarten. 
§ 2. Jeder Superintendent hat sofort ein rabellarisches Verzeichniß sämmolicher zum 
Eintritt in die Pensionsanstalt geeignerer Lehrer seiner Ephorie, mit Einschluß der Gym- 
nasial= und Seminarlehrer, anzufertigen und bei dem Ministerio des Culeus und öffenc- 
lichen Unrerrichts einzureichen. In diesem Verzeichnisse ist « 
der Schulort, 
der Name des Lehrers und dessen Function, 
1840. 19
	        
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