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& 13. Diese Casse soll die Rechte milder Seifcungen, auch die Seempelfreiheie ge- Deren Rechte
nießen, und alle Behörden sollen in allen die Verwalcung derselben angehenden Ange= und geime
legenheicen sportelfrei für dieselbe arbeiren. «
§14.UnserMinisteriumdesCultusundöffentlichenUnterrichtshatdiesePewAusfüPMgm
sionsanstalt in Ausfuͤhrung zu bringen, die naͤheren Bestimmungen durch Verordnung Verwaktung.
festzusetzen und der Verwaltung derselben sich zu unterziehen.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1sten Juli 1840.
Friedrich August.
Bernhard von Lindenau.
47.) Verordnung,
die Ausführung der Pensionscasse für die Wittwen und Wgisen der Lehrer
an evangelischen Schulen betreffend;
vom Asten Juli 1840.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Errichtung einer Penstonscasse
fuͤr die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, wird hier-
mie verordnet, wie folgt:
§ 1. Die gedachte Penfionscasse wird mit dem heutigen Tage eröffnet und es haben
demnach die Wictwen und Waisen aller Theilnehmer, welche nach dem 30sten Juni 1840
mit Tode abgehen, die § 7 des Gesetzes bestimmten Pensionen zu erwarten.
§ 2. Jeder Superintendent hat sofort ein rabellarisches Verzeichniß sämmolicher zum
Eintritt in die Pensionsanstalt geeignerer Lehrer seiner Ephorie, mit Einschluß der Gym-
nasial= und Seminarlehrer, anzufertigen und bei dem Ministerio des Culeus und öffenc-
lichen Unrerrichts einzureichen. In diesem Verzeichnisse ist «
der Schulort,
der Name des Lehrers und dessen Function,
1840. 19