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—— Gese z,
einige Bestimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des richterlichen
Amtes betreffend;
vom Zten Juli 1840.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben einige Bestimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des richterlichen
Amres zu kreffen für nöthig erachtet, und verordnen deshalb, mie Zustimmung Unserer
getreuen Stände, Folgendes:
Besuguiß zum § 1. Bei Verwalrungsbehörden bedarf es für die Beamten, welche die Behörde
gnen selbst bilden, zum Registriren in reinen Verwaltungsangelegenheiten, (im Gegensatz von
Verwaltungs= Administrativjustiz= und Strafsachen nach dem Gesetz über das Verfahren in Admini-
angelegen= strativjustizsachen vom 30sten Januar 1835) niche der in der Verordnung vom
heiten. 22#ten Februar und 29sten Maͤrz 1826 81 vorgeschriebenen Qualification, vielmehr sind
die Vorstände und Mieglieder der Behörde auch ohne diese Qualisication in den zu ihrer
Competenz gehörigen öffentlichen Angelegenheiten zum Registriren befugt.
Die vor Verwaltungsstellen hiernach, unter Beobachtung der übrigen gesetzlichen Er-
sordernisse, in diesen Angelegenheiren ausgenommenen Registracuren haben, wenn sie von
den anwesenden Betheiligten mir unterzeichnet worden, volle Beweiskraft. »
b)inJustiz- §2.DagegenbewendetesnichtnurinJustizsachen,sondernauchinallenzur
sachen und i Comperenz der administrativ -richrerlichen Behörden gehörigen Angelegenheicen (vergleiche
ten der amnia: das Gesetz vom 30sten Januar 1835) wegen des Befugnisses zum Registriren, soweic
strativ= richter= nicht hierunter besondere gesetzliche Ausnahmen bestehen, bei den in der Verordnung vom
ichen öchärden 22s ten Februar und 29sten März 1826 enthaltenen Vorschrifeten, jedoch mit folgenden
hsriedelt Modificationen und Erläuterungen.
Fortsetzung. §& 3. Künftig sollen Rechtscandidaten, welche die academischen Studien zurückgelegt, und
das Examen bei der Juristenfacultät bestanden haben, auch noch vor Fertigung und Ap-
probation der zur gerichtlichen Praxis erforderlichen Probeschriften, zum Registriren sowohl
bei Justiz= und administrativ-richterlichen, als bei Verwaltungs-Behörden, nach dazu er-
folgter Verpflichtung, gebrauche werden können, sobald die Verhandlung, über welche das
Protocoll aufzunehmen ist, bei Justiz= und Administrativjuskizsachen von einem mit rich-
terlicher Qualisication versehenen Beamcen der Behörde, bei Verwaleungssachen von einem
Vorstande oder Miegliede der Verwaleungsstelle (vergleiche § 1) selbst geleitet wird.