Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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h) facultative. § 4. Personen, denen zwar keine Verbindlichkeit zum Dienste in der Communal= 
garde obliegt, deren freiwilliger Eintritt aber zulässig ist, sind: 
a) diejenigen, die das 45fte Lebensjahr überschritten haben und noch diensttüchtig sind; 
b) die bei Kranken= und andern öffentlichen Anstalten angestellten Aerzte und Wund- 
ärzle, sowie practicirende Geburtshelfer; 
c) gemeine Berg= und Hürtenleute und die bei fiscalischen oder communlichen Gewerbs- 
anstalten auf Tage= oder Wochenlohn angenommenen Arbeiter; 
d) Personen, die als Privakofficianten, Hauslehrer, Commis, Schreiber, Gesellen, 
Fabrikarbeiter oder sonstige Gewerbsgehülfen mit ihrem Nahrungsstande von ein- 
zelnen Privatpersonen oder Gesellschaften dergestalt abhängig sind, daß sie denselben 
ihre ganze Zeit und Thärigkeic zu widmen haben, und dafür ihren Lebensunterhalt 
von ihnen beziehen. 
ee) Alle, die auf Academien, Semingrien und Schulen behufs ihrer Ausbildung sich 
befinden; 
#) Fremde, sowohl Inländer als Ausländer, die nur zeitweilig in der Stadt sich 
aufhalten; 
) Directoren von Privatunterrichtsanstalcen und bei letztern festangestellte Lehrer, je— 
doch mit der 83 lit. c bemerkten Beschraͤnkung. 
Zum freiwilligen Eintritt der sub c, d, e, f und g erwaͤhnten Personen ist übrigens die 
Genehmigung des Communalgardenausschusses und bei denen unter d, e und g insbeson— 
dere noch erforderlich, daß sie 
aa) entweder Inländer sind, oder sich bereits 3 Jahre in der Stadt aufgehalten 
haben, und 
bb) die Einwilligung ihrer Principale und Meister, oder der berreffenden Instituts- 
directoren, sowie deren Zeugniß über ihr Wohlverhalten, beibringen. 
Verfahren zu § 5. Oie Frage, ob einer der § 3 und 3 festgesetzten Behinderungs= oder Befrei- 
Ermittelungder ungsgründe bei Jemand vorhanden sei, hat zwar zunächst der Ausschuß selbst pflicht- 
7N7 mäßig zu ermessen und, wenn die einschlagenden Verhälenisse bereits klar vorliegen, Enc- 
schließung darüber zu fassen. Ist aber die Sache zweifelhaft, oder werden gegen die 
Entschließung des Ausschusses Reclamationen erhoben, so hat er 
1) in den § 3 unter a bis d und § 4 unter b, c, e und 8 bemerkten Fällen mit 
der den betreffenden Individuen oder Anstalten zunächst vorgesttzten Behörde, und 
2) in denen § 3 e, k und i, ingleichen § 4 d und k mie dem Stadtrathe oder der 
sonstigen, nach Maaßgabe der örtlichen Verfassung für Verhälenisse der fraglichen Arr 
competenten Localbehörde, sich zu vernehmen, dagegen 
3) in den Fällele § 3 h das Gurachten des Bezirksarztes, oder eines zu diesem Be- 
hufe von ihm selbst angenommenen und verpflichteten Arztes erster Classe, zu erfordern, wel-
	        
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