Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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chem zugleich die etwa schon vorhandenen ärzelichen Zeugnisse vorzulegen sind und die 
eigene Exploration des Kranken, so weit er solche für nöthig finder, zu überlassen ist. 
Endlich kann 
4) in dem Falle § 4 a die Bescheinigung des Lebensalters, dafern sie überhaupt nöthig 
wird, entweder 
a) durch Beibringung von Taufzeugnissen oder andern schriftlichen Nachrichten, oder, 
bei sich ergebenden Schwierigkeiten, 
b) dadurch bewirke werden, daß der berreffende Mann selbst die Richtigkeit seiner 
Aleersangabe mittelst Handschlags an Eides State versichert. 
(Zu § 10 des Regulativs in Verbindung mit § 40 und 46 des Disciplinarregulativs.) 
§ 6. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Ausschusses steht Jedem, der sich Necurse. 
dadurch verletze glaubt, Recurs an das Generalcommando und, mit Ausnahme von Straf- 
fällen, auch weiter an das Ministerium des Innern zu. 
Ist der Recurs gegen eine, die Eintrittspflichtigkeit in die Communalgarde oder die 
Entlassung daraus berreffende Entschließung, oder gegen ein Straferkenntniß gerichtec, so 
sind zur Enrscheidung in 24er Instanz die zum Generalcommando deputirten Räthe, so- 
wie in den § 3 h erwähnten Fällen der ihm beigegebene Medicinalbeisitzer, zuzuziehen. 
Die genannten Recursbehörden können bei Verwerfung ganz unerheblich befundener 
Recurse den Recurrenten zugleich in Abstattung der Recurskosten verurtheilen. 
Solchenfalls sind für die durch den Recurs verursachten Expeditionen in jeder In- 
stanz die tarmäßigen Sportel= und Stempelsätze, wie in Rügensachen, zu liquidiren. 
.) Das Disciplinarregulativ vom 51en Februar 1831 und dessen 
Zusätze vom 161en Juni 1831 berreffend. 
(Zu § 8 desselben.) 
§ 7. Geldstrafen können in allen Fällen, auch wo das Disciplinarregulativ sie in Geldstrafen. 
bestimmter Größe androher, nach Befinden der Umstände, namentlich bei Wiederholung 
der dadurch verpönten Vergehen, bis zur Höhe von 5 Thalern — — gesteigert werden. 
(Zu § 29 desselben.) 
§ 8. Die VWorladung erfolgt unter der Verwarnung, daß der Angeschuldigte im Vorladung. 
Fall seines Außenbleibens des Gerügten für geständig und überführt erachtet, und mie 
Zuerkennung der darauf gesetzten Strafe werde verfahren werden. 
(Zu § 30 desselben.) 
§ 9. Die hier nachgelassene Realcitation kommt gänzlich in Wegfall. Bielmehr Erkenntniß in 
wird, wenn die Gestellung ohne zulässige Entschuldigung unterbleibt, gegen den Angeschul= contumaciem- 
digten in contumaciam auf die für das gerügte Vergehen angedrohte Strafe erkannt. 
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