Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Hinsichtlich der Guͤltigkeit persoͤnlicher Anspruͤche entscheiden, wenn es auf die Form 
eines Rechtsgeschaͤfts ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschaͤft vorgenommen 
worden ist; (Art. 33) bei allen andern als den vorangefuͤhrten Faͤllen die Gesetze des 
Staates, wo die Forderung entstanden ist. 
Ueber die Rangordnung persoͤnlicher Anspruͤche und deren Verhaͤltniß zu den dinglichen 
entscheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein 
Unterschied zwischen in- und auslaͤndischen Glaͤubigern ruͤcksichtlicch der Behandlung ihrer 
Rechte gemacht werden. 
Art. 22. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie auch die Dinglicher Ge— 
sogenannten actiones in rem scriptae müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache be- richtsstand. 
treffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, können aber, wenn der 
Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben 
werden, vorbehältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimme ist. 
Art. 23. In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) personliche 
Klagen angestelle werden. 
Art. 24. Eine Ausnahme von dieser Regel findee jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestelle wird, welche aus dem 
Besitz des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Guts- 
besitzer vorgenommen hat. 
Wenn daher ein solcher Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu er- 
füllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteren Vorschüsse oder gelieferten Materialien 
und Arbeiten zu vergüren sich weigert, oder wenn von den auf dem Grundstück angestell- 
ten dienenden Personen Ansprüche wegen des Lohns erhoben werden, oder 
3) der Grundbesitzer die Parrimonialgerichtsbarkeit oder ein aͤhnliches Befugniß miß— 
braucht, oder 
4) seine Nachbarn im Besitze stoͤrt, 
5)) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts berühmrt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert, und den Concract nicht er- 
fülle, oder die schuldige Gewähr nicht leister, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Rech nehmen, 
wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande niche belangen will. 
Art. 25. Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Jeit seines Gerichtsstaud 
Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. der Erbschaft. 
Art. 26. In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1840. 21.
	        
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