Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Bedingt zuge- 
stattende Selbst- 
gestellung. 
Auslieferung 
der Geflüchte- 
ten. 
Auslieferung 
der Auslaͤnder. 
(144 ) 
von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des auslaͤndischen Gerichts, nach 
vorgaͤngiger Requisition und Mittheilung des Urthels, sowohl an der Person als an den 
in dem Staatsgebiete befindlichen Guͤtern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß 
die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des 
requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei= oder 
finanzgesetzliche Uebertrecung erscheint, ingleichen unbeschader des dem regquirirten Staate 
zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findee im Fall 
der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung 
statt. Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurcheilung der Untersuchung durch die 
Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen, unter Mittheilung 
der Acten auf Fortsetzung der Untcersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Ein- 
bringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In 
Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Serafvollstreckung zu tra- 
gen, hat das requirirende Gericht solche in Gemäßheie der Bestimmung des Art. 45 zu 
ersetzen. 
Art. 37. Har der Unterchan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates 
durch solche Handlungen verletze, welche in dem Staare, dem er angehörr, gar nicht ver- 
pönt sind, z. B. durch Ueberrretung eigenchümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und 
dergleichen, und welche demnach auch von diesem Soaate nicht bestraft werden können, so 
soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des 
andern Scaates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er sich 
gegen die Anschuldigungen vertheidigen, und gegen das in solchem Falle zulässige Contu- 
macialverfahren wahren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes 
des einen Staates dem Unterthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen 
worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst, 
insofern eintreren, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. 
In Ansehung der Concraventionen gegen Jollgesetze bewender es bei dem unter den Ver- 
einsstagken abgeschlossenen Zollcartel vom 1 1##en Mai 1833. 
Art. 38. Der zuständige Serafrichker darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mir erkennen, 
wenn darauf von dem Beschädigeen angetragen worden ist. 
Art. 39. Unterthanen des einen Seaares, welche wegen Verbrechen oder anderer 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, ohne 
daselbst zu Unterrhanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisttion 
gegen Erstartung der Kosten ausgeliefert. 
Art. 40. Solche eines Verbrechens oder einer Uebercrecung verdächtige Individuen, 
welche weder des einen, noch des andern Stgares Unterthanen sind, werden, wenn sie
	        
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