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bührenden Vergütung nach der von dem reguirirten Gericht geschehenen Verzeichnung bei
erfolgrer wirklicher Sistirung von dem regquirirenden Gericht sofort verabreicht werden.
Art. 47. Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung in
Civil= und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeug-
niß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihre wesentliche
Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem driccen Staate haben,
und die Beitreibung der Kosten mie Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es ange-
sehen, als ob sie kein hinreichendes eignes Vermögen besitze. Ist in Criminalfällen ein
Angeschuldigrer zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Er-
kenntnisse dazu niche verurtheilt worden, so ist dieser Jall dem des Unvermögens gleich zu
setzen.
Art. 48. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit der Beur-
cheilung der politischen Heimarh in keiner Verbindung.
Art. 49. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1 sten Juli
1840 an gerechnet, festgesetz. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Kündigung
von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf noch Zwölf Jahre wei-
ter verlängert anzusehen.
Dresden, am 20sten Juni 1840.
“— (
Koniglich Sachsische Ministerien
der Justiz und der auswartigen Angelegenheiten.
*
(gez.) von Koenneritz. von Zeschau.
52.) Gesetz,
die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer
betreffend;
Lom 14ten Juli 1840.
Bsd, Friedrich August, von GOTTGES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, zu Abwendung einer Gefährdung des den Geistlichen und Schullehrern angewiese-
nen Einkommens durch, in Gemäßheir der beiden Gesetze vom 17/en März 1832 über