Gesctz · und Verordnungsblall
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
12 Stuͤck vom Jahre 1840.
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MW 53.) Verordnung,
die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend;
Lom llten Juli 1840.
D. nach § 22 des Zollvereinigungsvertrags mie Ablauf des dreifährigen Zeitraumes
seir der unkerm 25# ten August 1837 (S. 79 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1837) angeordneten Aufnahme von Bevölkerungelisten eine abermalige Volks-
zählung erforderlich wird: so wird mic Allerhöchster Genehmigung Folgendes hiermie
verordnek:
1. Im Monat December dieses Jahres ist eine Volkszählung zu veranstalten, bei
welcher abermals
der erste December
dergestalt als Normaltermin anzunehmen ist, daß auch bei der Fortsetzung des Geschäfes
an den folgenden Tagen an jedem Orte genau diejenigen, welche am 1sten December auf-
zuzeichnen gewesen wären, in die Listen einzutragen sind.
Wo es auf genaue Zeiebestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen
Tages zur Norm, so daß alle Diejenigen, welche in der Nacht vom 30sten November
zum 1sten December erst nach Mitternacht geboren werden, aus dem Verzeichniß weg—
bleiben, die erst nach diesem Zeitpuncte Gestorbenen aber noch mitgezaͤhlt werden.
2. Zur Erleichterung des Geschäfts und Erlangung größerer Zuverlaͤssigkeit werden
in jedes Haus Tabellen gegeben, welche von den Hauswirchen oder deren Seellverkretern
auszufüllen sind. Zu diesem Behuf werden Listenschematg nach dem hier unfer bei-
liegenden Muster an die Amtshauptleute und die Gesammccanzlei zu Glauchau zur wei-
tern Dertheilung unen'geldlich übersender werden.
1840. 22