Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 1590)) 
3. Aus den § 2 gedachten Hauslisten sind von den Ortsbehörden die Resultate in 
— die Tabelle nach dem unter + beiliegenden Schema einzutragen. 
Da, wo der Ortsverfassung nach, oder in Gemäßheit unter sich getroffener Ver- 
einigung, oder einer von der Amtshaupimannschaft getroffenen Anordnung, eine von den 
verschiedenen Obrigkeiten desselben Ortes das Geschäft zugleich für einen andern oder 
sämmrtliche übrige Gerichtsantheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile 
genau von einander zu halten. 
4. Uebrigens ist den-Anweisungen nachzugehen, welche, unter rother Eindruckung 
von Beispielen zur Verdeutlichung, auf den beiliegenden Tabellenmustern und auf den zur 
Ausfüllung bestimmten Tabellenentwürfen (8 2) ercheilt werden. 
5. Auch dießmal sind, unter Wegfall von den Amrshauptmannschaften und der 
Gesammtcanzlei zu fertigender summarischer Einwohnerbestände, von diesen sämmtliche 
Orts= und Haustabellen, mittels genauer Specificarionen, in welchen auch 
auf die Rechtschreibung der Ortsnamen besondere Sorgfalt zu richten ist, bis zum 3üsten 
December dieses Jahres an das Directorium des staristischen Vereins einzusenden, welches 
wegen Erledigung gefundener Zweifel und Mängel in Gemäsheic der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 1sten November 1836 (S. 303 des Gesetz= und Verordnungeblartes 
vom Jahre 1836) sich an die Behörden unmittelbar zu wenden hat, und diesen die 
Listen nach gemachtem Gebrauch zurücksenden wird. 
6. In allen vorstehend nicht abgeänderten Bestimmungen kommt die Verordnung 
vom 1 5ten Mai 1832 (S. 309 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1832) 
zur Anwendung. 
Dresden, den 1 1#en Juli 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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