( 1590))
3. Aus den § 2 gedachten Hauslisten sind von den Ortsbehörden die Resultate in
— die Tabelle nach dem unter + beiliegenden Schema einzutragen.
Da, wo der Ortsverfassung nach, oder in Gemäßheit unter sich getroffener Ver-
einigung, oder einer von der Amtshaupimannschaft getroffenen Anordnung, eine von den
verschiedenen Obrigkeiten desselben Ortes das Geschäft zugleich für einen andern oder
sämmrtliche übrige Gerichtsantheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile
genau von einander zu halten.
4. Uebrigens ist den-Anweisungen nachzugehen, welche, unter rother Eindruckung
von Beispielen zur Verdeutlichung, auf den beiliegenden Tabellenmustern und auf den zur
Ausfüllung bestimmten Tabellenentwürfen (8 2) ercheilt werden.
5. Auch dießmal sind, unter Wegfall von den Amrshauptmannschaften und der
Gesammtcanzlei zu fertigender summarischer Einwohnerbestände, von diesen sämmtliche
Orts= und Haustabellen, mittels genauer Specificarionen, in welchen auch
auf die Rechtschreibung der Ortsnamen besondere Sorgfalt zu richten ist, bis zum 3üsten
December dieses Jahres an das Directorium des staristischen Vereins einzusenden, welches
wegen Erledigung gefundener Zweifel und Mängel in Gemäsheic der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 1sten November 1836 (S. 303 des Gesetz= und Verordnungeblartes
vom Jahre 1836) sich an die Behörden unmittelbar zu wenden hat, und diesen die
Listen nach gemachtem Gebrauch zurücksenden wird.
6. In allen vorstehend nicht abgeänderten Bestimmungen kommt die Verordnung
vom 1 5ten Mai 1832 (S. 309 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1832)
zur Anwendung.
Dresden, den 1 1#en Juli 1840.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.