Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Bemerkungen. 
1.) Die Spalten unter II, IV, V, VI, VII, VIII, IX, XI und XIV werden dadurch ausgefüllt, daß 
in derselben Zeile, in welcher vorn der Name steht, die Ziffer 1 bei jeder Person in die betreffenden 
Spalten eingerückt wird. 
2.) Die Altersjahre sind mit der Zahl des letzten Geburtstags anzugeben, den jedes Individunm bis mit 
dem sten December 1840 erlebt hat. 
3.) Die Conufession ist mit dem Zeichen: L. lutherisch, K. katholisch, R. reformirt, G. griechisch, J. 
Israelit, anzugeben. 
1.) Bei Kindern über 4 und unter 14 Jahren ist in der Spalte für „ Stand oder Gewerbe rc.“ an- 
zugeben, ob sie Schulunterricht genießen. Bei den Sohnen über 14 Jahren im älterlichen Hause 
und andern jungen und kein selbstständiges Gewerbe treibenden Personen mannlichen Geschlechts ist 
übrigens namentlich auch ihres etwanigen Verhältnisses, als Gesellen, Haudwerkslehrlinge, Ghmna- 
siasten, Schüler technischer und anderer Anstalten, oder ob sie den Aeltern in der Landwirthschaft 
u. s. w. beistehen, oder ohne besondere Beschäftigung sind, zu gedenken; wogegen bei Personen weib- 
lichen Geschlechts über 14 Jahren diese Columne nur bei denen auszufüllen ist, die entweder ein 
wirkliches Gewerbe treiben, z. B. Händlerinnen, Näherinnen, Stickerinnen 2c. oder die im Haus- 
wesen, oder bei der Landwirthschaft um Lohn dienen. 
5.) Personen, welche im activen Militärdienste stehen, auch wenn selbige beurlaubt sind, bleiben nebst 
ihren Familien, sowie alles dem Militärdienste angehörige Beamten= und untere Dienstpersonale 
von den Ortszählungen ausgenommen; dieselben sind jedoch in der Columne XIII anzumerken. 
6.) Ausländer, welche irgend eines Erwerbes oder Grundbesitzes halber im Lande verweilen, werden un- 
bedingt, andere Fremde oder Reisende nur dann der Bevölkerung ihrer Wohnorte zugezählt, wenn 
sie bereits seit langer als Jahresfrist sich im Lande aufhalten, oder doch die Absicht, an ihren vori- 
gen Wohnort zurückzukehren, notorisch aufgegeben haben. 
7.) Die Zahl der (abgesonderten) Haushaltungen ist im zweifelhaften Falle darnach zu beurtheilen, ob 
jemand eine besondere Wohnung inne hat und sich selbstständig ernährt. 
8.) Die Spalte XIII bezeichnet mit: „Stand oder Gewerbe ic.“ wünscht man in so allgemeiner Be- 
zeichnung als möglich ausgefüllt zu sehen, so z. B. Berg= und Hüttenarbeiter, Fabrikarbeiter, Land- 
utsbesitzer, Schlossergeselle 2c. Treibt eine Person zwei oder mehrere Gewerbe, so sind selbige nur 
in der Hauptsache zu erwähnen, z. B. Fabrikarbeiter und Tagelöhner, Gutsbesitzer und Schänkwirth rc. 
9.) Bei Kindern unter 6 Jahren, welche als Pensionäre und Ziehkinder, nicht Enkel oder an Kindes- 
statt angenommene Kinder in den einzelnen Haushaltungen verpflegt und unterhalten werden, ist, 
außer der in Spalte XI zu setzenden 1, noch in Spalte XIII zu bemerken, ob das Kind in Pen- 
sion oder auf der Ziehe ist. 
(Die Herren Hausbesißer werden ersucht, auf die richtige Angabe der Religionsverhältnisse besonders 
Rücksicht zu nehmen, da früöher in dieser Beziehung vielfältige Jrrthümer wahrgenommen worden sind.) 
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