Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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der Versicherung nach seinem billigmäßigen Ermessen selbst anzugeben; es soll jedoch auf 
dem Lande kein Gebäude über den wahren Werth, oder unter der Hälfte. desselben ange- 
geben werden und nur in Ansehung der in den Städten Budissin, Zictau, Camenz und 
Löbau und deren Vorstädten befindlichen Gebäude soll, in Folge einer Convention vom 
19ten September 1821, nicht nur jeder Eigenchümer die Freiheit haben, den Werth 
seiner Gebäude nach eigenem Ermessen zum Behuf der Brandversicherung beliebig zu be- 
stimmen, sondern auch selbst dann, wenn die Angabe die Hälfee des Werths nicht errei- 
chen sollte, eine Erörkerung dießfalls nicht eintreten. 
Wiewohl es nun für die Kirchen= und Schulgemeinden von großer Wichrigkeie ist, 
daß die Kirchen, sowie die geistlichen und Schulgebäude bei der Anstalt nach einer solchen 
Höhe versichert werden, daß die zu Wiederherstellung dieser Gebäude Verpflichteten bei 
Verlusten durch Brandschäden so viel möglich gedeckt werden; so haben doch die Kirchen., 
Stiftungs= und Schuladministrationen von dem vermehrten Aufwande, den die jährlichen 
Beiträge bei einer vollständigen Versicherung besagter Gebäude herbeiführen würden, häu- 
sig den Grund entnommen, die Versicherung möglichst und in vielen Jällen auf eine der 
gesetzlichen Bestimmung nicht entsprechende Weise zu beschränken. 
Ob nun wohl dleser Grund schon an sich niche zu billigen ist; so haben doch, um dem- 
selben für die Zukunfe zu begegnen und überhaupt den Becheiligeen die thunlichste Erleich- 
terung zu verschaffen, die Stände von Land und Städten des Koöniglich Sachsischen 
Markgrafchums Oberlausitz sich dahin vereinige: 
I. Es sollen alle Kirchen, geistliche und Schulgebäude eine Ermäßigung der Brand- 
cassenbeiträge bis zur Hälfte erlangen, unter folgenden Bedingungen: 
1) daß und zwar · 
a) in den Vierstaͤdten massiv oder auch nicht massiv gebaute Gebaͤude, 
b) in den Landstädten und Dörfern aber massiv gebaute Kirchen, geistliche 
und Schulgebäude auf das Doppelte der jetzigen Wurzelzahl, insoweit dieses nicht den wah- 
ren Werth übersteigen würde, und 
c) was die niche massiv gebauten Kirchen, geistliche und Schulgebäude in 
den Landstädten und den Däörfern betriffe, diese bis zu ihrem wahren Werthe versichert 
werden. — « 
UntermassivenGebäudenwerdennachAnleitungsgtslit.edesRegulativsdiei 
jenigen verstanden, welche steinerne Umfassungsmauern, steinerne Giebel und Sims, in— 
gleichen ein Ziegeldach haben und in welchen die darin befindlichen Feueressen von unten 
auf durchaus gemauert sind. 
2) Die Gebaͤude, wegen welcher ein Anspruch auf die Ermaͤßigung des Beitrags 
gemacht wird, muͤssen mit Blitzableitern versehen sein, oder doch sofort nach der Bewilli— 
gung versehen werden.
	        
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