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Gesetz-und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen,
13“ Stück vom Jahre 1840.
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Gl.) Gesetz,
die künftige Münzverfassung im Königreiche Sachsen betreffend;
oom 20sten Juli 1840.
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. cc. 2c.
haben, in Betracht der unabweislichen Nothwendigkeit, das Münzwesen hiesiger Lande
einer zeitgemäßen Umgestaltung zu unterwerfen, und nachdem deshalb mit andern Staaten
des allgemeinen Zoll= und Handelsvereins behusige Verhandlung und Wereinigung statege-
funden, Uns nunmehr für nachstehende Münzverfassung entschieden und setzen demnach,
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, hierüber Folgendes fest:
§ 14. Vom lsten Januar 1841 ab trict der Jwanziggulden= oder Conventions=
müunzfuß, als bisheriger Landesmünzfuß, gänzlich außer Krafe, es soll vielmehr der Vier-
zehnthalerfuß, wornach bei der Courantausmunzung in Vierzehn Thalern Eine Mark
feinen Silbers enthalten sein muß, der gesetzliche Münz= und Rechnungefuß hiesiger Lande
sein. ·
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§··2.DerThaler«·wirdinZOZehnpfennigstückeoderNeugroscheneingetheiltund
demnach der Werth eines Thalers auf 300 Pfennige festgestellt.
§#3. Die Courantausmünzung wird sich beschränken auf
Zweithalerstücke — als der dem 14 Thaler= und dem 241 Guldenfuße in den
Staaten des allgemeinen Münzvereins entsprechenden gemeinschaftlichen Haupt-
silbermünze (Vereinsmünze) — zu 4
Einthalerstuͤcke . 2721
333 Z 4 .Unrk der Mark feinen Silbers.
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1840. 25