( 175)
Räcksichtlich der 2= und 1= Thalerstücke bleibt das Verhältniß der zulässigen äußer-
sten Fehlergrenze eintretenden Falles (S 7) der besondern Veröffentlichung durch Unser
Finanzministerium vorbehalten. #
§ 9. Für den Zweck der Ausgleichung bei kleinern Zahlungen, folglich als Scheide-
munze, sollen künftig:
a.) in Silber: ganze und halbe und nach Besinden doppelre 10 Pfennigstücke
(Neugroschen),
b.) in Kupfer: Zwei= und Ein-Dfennigstücke
geprägt werden.
§ 10. Es soll in der künfeig auszuprägenden Silberscheidemünze die Mark feinen
Silbers durchgehends nach einem Nennwerthe von: Sechszehn Thalern ausgebracht,
auch Veranstaltung getroffen werden, daß dieselbe bei einer oder mehrern Unsrer Staats-
cassen, in Summen von nicht unter Einhundere Thalern, gegen coursfähige Courank-=
münze nach dem Nennwerthe umgewechselt werden könne.
§ 11. Die Goldmunze Unsers Landes ist der Augustd'or; sie wird in einfachen,
doppelten und halben dergleichen Stücken ausgeprägt.
Dieselben sind aus einer Mischung von 65 Theilen Gold und 7 Theilen Kupfer, oder
mit 260 Grän Feingehalt in der rohen Mark, dergestalt auszumunzen, daß 35 August-
d’'or: 1 Mark wiegen, und in 3819 Augustd'or: 1 Mark feines Gold enthalten ist.
Eine Abweichung im Feingehalte darf hierbei Uberhaupt nicht stattfinden, eine ekwa-
nige Abweichung im Gewichte aber am einzelnen Stücke in keinem Falle mehr, als höch-
stens Ein Viertel Procenk, betragen.
Nach Beschaffenheit der Umstände können auch Oucaken geprägt werden, es hat
jedoch Unser Finanzministerium die deshalb zu treffenden Bestimmungen, eintretenden
Falles, zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.
§ 12. Bei allen Ausmünzungen ist eine 233,855. Gramme schwere Münz-
mark zum Grunde zu legen.
§ 13. Bei der Bestimmung des Feingehalts der Gold= und Silbermünzen soll
Ateral die Probe auf nassem Wege entscheidend sein.
§ 44. Sovohl bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzes, als auch künftig nach Er-
fordern der Umstände wird im Wege der Verordnung darüber besondere Bestimmung
getrossen werden: ob und inwieweit Münzen von ausländischem Gepräge auf längere
oder kürzere Zeit den inländischen gleichgestellt, oder für den Gebrauch im gemeinen Geld-
verkehr gänzlich untersagt sein sollen, ingleichen nach welchem Werthsverhältnisse den unter
erstere beiden Kategorien nicht begriffenen, folglich bis auf Weiteres zu tolerirenden aus-
ländischen Münzen die Anwendung im Geldverkehre, jedoch ohne daß eine Zwangsver-
bindlichkeit zu deren Annahme bestehe, gestattet werden möge.
25 *