Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Befinden der Umstaͤnde ohne Agiozuschlag auf den Werth von Courant im 14 Tha— 
lerfuße herabgesetzt und darin soweit noͤthig anderweit regulirt werden. 
§ 10. Bei der Bergsilberbezahlung, bei welcher ungemuͤnztes Metall im gemuͤnzten 
Zustande wieder zuruͤckempfangen wird, ist dagegen das Werthsverhaͤltniß von kuͤnftig 
14 Thalern im 14 Thalerfuße, für zeither 13 Thlr. 8 gr. — im 20 Guldenfuße, zur 
Norm zu nehmen. 1 
§ 11. Rücksichtlich der nach 3 Procent verzinslichen Staats= ingleichen der Land- 
rentenbriefschuld, soll es denjenigen Gläubigern, von denen binnen einer, annoch mireelst 
öffentlicher Bekanntmachung anzuberaumenden dreimonatlichen Frist, ausdrückliche Anmel- 
dung hierunter erfolge, gestartet sein, die ganze auf der Obligation ausgedrückte Capital-= 
summe in Sorten der versprochenen Währung zurückzunehmen und es bleibt solchenfalls 
vorbehalten, wegen der seiner Zeit zu leistenden Rückzahlung das Behusige im Verordnungs- 
wege vorzukehren. 
Soviel dagegen die innerhalb dieser Frist nicht zur Anmeldung gelangren Obligationen. 
der vorgedachten Art betrifft, so wird der darauf nach 27 Procene in Courant des 14 
Thalerfußes ausfallende Agiobetrag den Gläubigern am 1sten April 1841 baar 
herausgezahlt und dadurch von der nämlichen Zeit an, sowohl das Capical, als die fernere 
Verzinsung auf den Nennwerth der neuen Landeswährung zurückgeführt. 
Die zweiprocenrigen Cammercreditcassenscheine werden einer solchen Umwandlung nicht 
unterworfen, vielmehr soll bei diesen, soweit nicht hierunter zunächst die Bestimmung des 
§ 15 zur Anwendung kommt, die in § 3 geordnete Agiovergütung gleichzeitig mit der 
fällig werdenden Capitals= und resp. Zinsenzahlung gewährt werden. An diesenigen In- 
haber hingegen, welche, innerhalb einer dießfalls anzuberaumenden dreimonatlichen Frist, 
sich dazu anmelden werden, soll diese JZahlung noch ferner ausschließlich in Sorten des 
20 Guldenfußes stattfinden. 
§ 12. Allenthalben, wo in den Gesetzen gewisse Geldsätze oder Summen ausdrück- 
lich namhaft gemacht und nicht bereits im 14 Thalerfuße normirt sind, (reten die ent- 
sprechenden Nennwerthe in Courank des 14 Thalerfußes, mithin ohne Agiozuschlag, an 
deren Sitelle. 
In Ansehung solcher Geldsätze, welche als tarmäßige Gebührnisse für eine Leistung 
oder Mühewaltung, oder als wirkliche Sachwerthe zu betrachten sind, bleibt es jedoch vor- 
behalten, dieselben im Wege besonderer Anordnung, dem wahren Sach= und Werthsver- 
hälenisse entsprechend, nach Befinden auch mit Berücksschtigung des Aufgeldes in der neuen 
Landeswährung aufs Neue zu reguliren. 
§ 13. Insoweit wegen der veränderten Rechnungsweise hie und da eine Abrundung 
gesetzlich bestehender Geldsätze oder eine Modisication gewisser darauf beruhenden Gesetzes- 
vorschriften oder Einrichtungen als nothwendig sich darstellt, ist solche ebenfalls lediglich 
im Verordnungswege vorzunehmen.
	        
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