Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(184) 
entrichtung des umgerechneten Betrags in terminlichen JZahlungen zu erfolgen hat, 
nicht weiter Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Abrundung, es bleibt vielmehr der 
Jahlungspflichtige auch künftig zu Gewährung dieser Bruchtheile verbunden. 
§J 4. (Zu § 12 und 13 des Gesetzes) Insoweic nicht wegen einzelner auf der 
bisherigen Gesetzgebung beruhenden Geldsätze eine speciellere Bestimmung annoch er- 
folgt, ist, bei den jetzt in gerader Groschenzahl ausgedrückren, der Becrag von 
zeicher: — 2 gr. — künftig mit: — 21 Ngr. — 
. 5 
— , — ##. 1 « — 
* 6 " i#s *½„: 72 — 
- — 8 - — 10 - — 
* — 1 ·2 — 
- : — 12 = – - = „: — 15 * — 
O— — — — 1 — 
14 i r*x•' 174 
-: — 16- — - #= „: — 20 - — 
- : — 18= — 2 „ — 227 - — 
: — 20- — „ 25 — 
-: — 22- — - 1 — 277 
zu vertauschen und Letzeerer durchgehends an des Erfkern Solle zu setzen. 
Sätze unter zwölf Pfennige hingegen, bleiben nach ihrem Nominalbetrage, insofern 
hierunter niche etwas Anderes in einzelnen Fällen angeordnet wird, unverändert fortbestehen. 
In Starassachen soll ein bisheriges Altes Schock dem Werthe von 25 Neugroschen 
und ein bisheriges Neues Schock dem Werehe von 2 Thlr. 15 NMgr. — gleichgeachrer 
werden; dagegen haben die Behörden sich der Bezeichnung nach alten oder neuen Schok- 
ken überhaupe nicht weiter zu bedienen, vielmehr vorkommenden Falls dafür enesprechende 
bestimmte Geldsätze zu substituiren. 
Nach WVorstehendem haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 23sten Juli 1840, 
Söämmtliche Ministerien. 
von Lindenau. 
von Koennerisz. 
von Zeschau. 
von Nostitz-—Wallwitz. 
von Wietersheim. 
  
Wilcken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.