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uund Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
144 Stück vom Jahre 1840.
eetz) Bekanntmachung,
die Abänderung einiger Bestimmungen des Prämienausschreibens vom
lsten März 1838 betreffend;
vom 18ten Juli 1840.
Nechdem das Ministerium des Innern auf Grund der gemachten Erfahrungen Sich ver-
anlaßt gefunden hat, die Bestimmungen in § 15, 16 und 17 der Bekanntmachung vom
1sten März 1838, die zu Beförderung der Landwirthschaft und Gewerbe auf die sechs
Jahre von 1838 bis mit 1843 gusgesetzten Preisaufgaben betreffend, in der nachstehends
bemerkten Weise abzuändern, so wird solches mit Sr. Königlichen Majestät Aller-
höchster Genehmigung andurch bekannt gemacht.
Zu § 15.
Der darin angegebene Prämiensatz von ache Groschen für jedes Schock Hopfenstöcke,
welches zur arbeitenden Classe gehörige Besitzer kleinerer Grundstücke neu angelegt haben,
sobald die Ausführung der Pflanzung nach dem Ermessen des landwirthschaftlichen Comité
vollständig und zweckentsprechend erfolge ist, wird auf
einen Thaler — —
und der für den Fall, daß damit die Urbarmachung zeieher wenig benutzter Räume ver-
bunden gewesen, nach Verhäleniß des dabei startgefundenen Aufwandes zugesicherte Prä-
miensatz von zwölf bis sechszehn Groschen wird auf
einen Thaler acht Groschen — bis einen Thaler sechszehn Groschen
erhöht, wogegen es im Uebrigen bei den in diesem Paragraphen unter Nummer 1 —4
erwähnten Bedingungen auch fernerhin zu bewenden hat.
Zu § 46.
Die Ausführung von Wiesenbewässtrungsanlagen ist unter den in diesem Paragraphen
bemerkten Voraussetzungen nur dann zu einer Belohnung geeigner, wenn davon bereits
vor Angriff des Unternehmens der Amtshaupemannschaft Anzeige geschehen ist. Diese
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