( 202 )
hat das Ministerium des Innern davon sofort in Kenntniß zu setzen, welches das betref-
fende Grundstück, sowohl vor Ausführung des Baues, als auch nach dessen Wollendung,
durch einen unmittelbar dahin abzuerdnenden Sachverständigen besichtigen lassen wird.
Zu § 17, a. "
Auf die § 17, a für die Culcur der Weinberge verheißene Belohnung haben nur die-
jenigen Weinbauer Anspruch, deren Grundstücke, ihrer Lage und ihren klimatischen Ver-
hälenissen nach, zu einem national= ökonomisch vortheilhaften Berriebe des Weinbaues im
Großen überhaupe geeignet sind.
Dresden, den 1 Sten Juli 1840.
Ministerium des Innern.
In Abwesenheie und Auferage des Ministers:
Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim.
Demuch.
67.) Verordnung,
das Erfordern von Heimathscheinen von Königl. Preußischen Unterthanen, die
einen zeitweiligen Aufenthalt in hiesigen Landen zu nehmen beabsichtigen,
betreffend;
vom 14ten Juli 1840.
In Folge einer Königl. Preußischen Cabinersordre vom 20 ten Mai 1838 sind die dor-
tigen Behörden neuerdings angewiesen worden:
von allen Unterthanen solcher deurschen Bundesstaaten, in welchen die zeirweise ge-
stattete Zulassung Preußischer Unterthanen von der Beibringung eines Heimarh=
scheins abhängig gemache wird, die Beibringung eines Heimathscheins in allen Fäl-
len zu erfordern, in welchen dergleichen Ausländer nicht in den Preußischen Unter-
khanenverband einzurreten beabsichtigen, sondern nur zeitweise einen Verdienst und
Aufenthalt in dem Preußischen Staate suchen, oder wo ihre Aufnahme in das
Preußische Unterthanenverhältniß aus irgend einem Grunde unzulässig scheint.
Eine spätere Verfügung des Königl. Preußischen Ministeriums des Innern und der
Polizei vom 17cen December 1838 har unrer denjenigen deutschen Bundesstaaren, denen
gegenüber der obige Grundsatz in Anwendung zu bringen sei, namentlich das Königreich
Sachsen genannt.
Jugleich ist zur näheren Erläuterung der gerroffenen Anordnung bestimmt worden: