(204 )
Beibringung eines, von der betreffenden Provincialregierungsbehdrde beglaubigren
Heimathscheins oder Reverses ihrer Heimathsbehörde zu gestatten, worin die forc-
dauernde Angehörigkeit des Inhabers und der etwa bei ihm befindlichen Familien=
glieder zum Königreiche Preußen ausdrücklich anerkannt wird.
2) Ist ein solcher Heimathschein nur auf einen bestimmten Zeitraum ausgestellt, so ist
darauf zu halten, daß die Erneuerung desselben noch vor Ablauf seiner Gültigkeit
erfolge.
3) Auf Individuen, welche nur als Reisende im eigentlichen Sinne des Worts an-
zusehen und durch Pässe gehörig legitimirt sind, leidee die Bestimmung unter 1
keine Anwendung.
Ebenso find auf der Wanderschaft begriffene Preußische Handwerksgesellen,
welche gültige, von ihrer heimathlichen Obrigkeic ausgestellte Wanderbücher oder
Wanderpässe besitzen, zur Beibringung eines Heimarhscheins erst dann anzuhalten,
wenn sie entweder in Verhälenisse ctreten, welche die Absicht andeuten, einen
bleibenden Aufenthalt im Lande zu nehmen, oder, wenn in ihrem Wanderbuche
oder Wanderpasse die Dauer der Gültigkeic desselben niche näher ausgedrückt, seic
dessen Ausstellung aber ein Zeitraum von drei Jahren verftrichen ist.
4) Rücksichtlich solcher Königl. Preußischen Unterthanen, die sich in hiesigen Landen
verheirathen, oder daselbst durch Betreibung eines Gewerbes oder Erwerb von
Grundstücken eine selbstständige Niederlassung begründen wollen, ist auch ferner
den einschlagenden Bestimmungen beziehendlich des Mandats vom 10ten October
1826, die Ehen der Handwerksgesellen und Ausländer berreffend, und des Man-
dats vom 13ten Mai 1831, die Niederlassung von Ausländern rc. betreffend,
nachzugehen.
Alle obere und niedere Polizeibehörden haben sich hiernach gebührend zu achren und
versieht Man Sich im übrigen zu selbigen, daß sie bei Handhabung obiger Besiimmungen
mit pflichtgemäßer Umsicht verfahren und alle durch den Zweck der Maaßregel nicht gebo-
tene unnöthige Behelligungen der betreffenden Ausländer thunlichst zu vermeiden wissen
werden.
Dresden, den 1 4een Juli 1840.
Ministerium des Innern.
In Abwesenheic und Auftrage des Ministers:
von Lindenau.
Stelzuer.