Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§& 4. Der Zeitpunkt, wenn die Einlösung der zu dem Ende angemeldeten Renten- 
briefe künftig erfolgen wird, bleibt fernerweiker Bekanntmachung vorbehalten. 
§ 5. Diejenigen Landrentenbriefe hingegen, wegen deren innerhalb obiger Frist einige 
Anmeldung nichte erfolgr ist, unrerliegen der Reduction auf den Nennwerth im 14 Thaler-= 
fuße dergestalr, daß der gesetzliche Agioberrag darauf, nach Höhe von 23 3, den Inhabern 
am 1 sten April 1841 baar ausgezahle werden, auch von da ab die Verzinsung ferner nur 
im Nennwerthe der neuen Landeswährung Statt finden soll. Hierüber wird ebenfalls 
seiner Zeit das Nähere annoch bekannt gemacht werden. 
Dresden, am 1 1ten August 1840. 
Konigl. Sachs. Landrentenbankverwaltung. 
D. Schaarschmidt. 
Kuͤttner. 
  
E 72.) Verordnung 
wegen Veröffentlichung ingedachter Bekanntmachung des ständischen Ausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschuldencasse; 
vom 14ten August 1840. 
Zu Jedermanns Nachachtung wird nachstehend die mit Allerhöchster Genehmigung un- 
term Zeen dieses Monats von dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der Staarsschul- 
dencasse erlassene Bekanntmachung, den bei den 29 Kammercrediccassenscheinen nachzulassen- 
den Vorbehalt fernerer Auszahlung in Sorten des 20 Guldenfußes betreffend, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 14ten August 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
1840. 30
	        
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