Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Bekanntmachung, 
den bei den 239 Kammerereditcassenscheinen nachzulassenden Vorbehalt fernerer 
Auszahlung in Sorten des 20 Guldenfußes betreffend. 
Mi Rücksicht auf die Bestimmung in Art. VIII. der Hauptconvention vom 28sten 
August 1819, und nach Maaßgabe der in § 11 des Gesetzes vom 21sten Juli d. J., das 
in Folge der neuen Münzverfassung festzustellende Verhältniß der künftigen Landesmünzen zu 
den zeitherigen, ingleichen zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im 
Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeiten betreffend, enthaltenen Vorschrife, soll es den 
Inhabern der zweiprocentigen Kammercredircassenscheine gestattet werden, sich, sowohl we- 
gen der Zinsen, als auch wegen der seiner Zeie fällig werdenden Capitalbeträge, die fernere 
ausschließliche Zahlung in Sorten des 20 Guldenfußes vorzubehalten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung werden daher alle diejenigen, welche einen derartigen 
Vorbehalt zu stellen gesonnen sind, andurch aufgefordert, solches binnen der drei Monate 
September, October und November dieses Jahres, 
bei der Buchhalterei der hiesigen Staarsschuldencasse zu bewerkstelligen und der Abstempe- 
lung der zu dem Ende zu producirenden Original-Scheine und Talons, mittelst eines die 
Worte 
„ferner ausschließlich in Sorten des 20 Guldenfußes zahlbar“ 
enthaltenden schwarzen Stempels, ingleichen der sofortigen Wiederaushändigung derselben 
sich zu gewärtigen. 
Nach Ablauf obiger Frist hat auf die binnen selbiger niche zur Anmeldung gelangten 
derartigen Obligationen die durch § 3 und § 15 des angezogenen Gesetzes in die Wahl 
des Schuldners gestellte Zahlungsmodalikät ebenfalls unbedingte Anwendung zu leiden. 
Dresden, am 8ten August 1840. 
Der ständische Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschuldencasse. 
Hübler. von Minckwitz. Meisel. Schäffer.
	        
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