Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 211 ) " 
93,.) Finanzgesetz 
auf die Jahre 1840, 1841 und 1842; 
vom 13ten August 1840. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen ꝛc. etc. ꝛc. 
Nachdem das Staatsbudget fuͤr die Jahre 1840, 1841 und 1842 mit den jüngst- 
versammelt gewesenen Ständen verfassungsmäßig bergthen und festgestellt worden ist, so 
finden Wir, der ständischen Erklärung und Zustimmung gemäß, das darauf zu grundende 
Finanzgesetz in Folgendem zu erlassen Uns bewogen: 
§ 1.Auf jedes der genannren drei Jahre wird für die gesammte Staatsverwal-= 
tung eine Summe von: 
Günf Millionen, Vier Hundert Vier und Zwanzig Tausend, Sieben Hundert 
Fünf und Funfzig Thalern 12 nanrv) 1 pf. im Vierzehnthalerfuße 
hiermit ausgesetzt. 
§ 2. Zu Deckung dieser Summe und der auf die Specialcassen gewiesenen Ver- 
waltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben denjenigen Bezügen, welche die Staarscassen 
aus den ihnen nach Maaßgabe des Einnahmebudgets zugewiesenen Einnahmequellen zu 
erwarten haben, annoch folgende Steuern und Abgaben zu erheben, nämlich: 
A. für das Jahr 1840 
die bereits ausgeschriebenen, nach Vorschrift des Gesetzes vom Gten December vorigen Jah- 
res, die Erhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1840 berreffend, 
B. für jedes der Jahre 1841 und 1842 
durchgehends im Nennwerthe des 14 Thalerfußes, sedoch unter Zugrundelegung der künf- 
tigen zehntheiligen Werthsabstufung des Thalers nach 30 Zehnpfennigstücken (Neugroschen) 
oder 300 Pfennigen, 
  
I. im ganzen Staatsbereich: 
1.) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren, 
Er 
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. . .,-. « , in Gemäßheit der vor- 
2.) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, ißd 
andenen gesetzlichen Be- 
3.) die Biermahsteuer, ’ W(# der zu- 
4.) die Weinsteuer für inländischen Wein, folge der bevorstehenden 
5.) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblärcern, Münzfußveränderung an- 
6.) die Schlachtsteuer und Uebergangssteuer vom Fleischwerke, noch erforderlich werden- 
7.) die Stempelsteuer, den besondern Vor- 
8.) die Gewerbe= und Personalsteuer, schriften. 
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