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93,.) Finanzgesetz
auf die Jahre 1840, 1841 und 1842;
vom 13ten August 1840.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen ꝛc. etc. ꝛc.
Nachdem das Staatsbudget fuͤr die Jahre 1840, 1841 und 1842 mit den jüngst-
versammelt gewesenen Ständen verfassungsmäßig bergthen und festgestellt worden ist, so
finden Wir, der ständischen Erklärung und Zustimmung gemäß, das darauf zu grundende
Finanzgesetz in Folgendem zu erlassen Uns bewogen:
§ 1.Auf jedes der genannren drei Jahre wird für die gesammte Staatsverwal-=
tung eine Summe von:
Günf Millionen, Vier Hundert Vier und Zwanzig Tausend, Sieben Hundert
Fünf und Funfzig Thalern 12 nanrv) 1 pf. im Vierzehnthalerfuße
hiermit ausgesetzt.
§ 2. Zu Deckung dieser Summe und der auf die Specialcassen gewiesenen Ver-
waltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben denjenigen Bezügen, welche die Staarscassen
aus den ihnen nach Maaßgabe des Einnahmebudgets zugewiesenen Einnahmequellen zu
erwarten haben, annoch folgende Steuern und Abgaben zu erheben, nämlich:
A. für das Jahr 1840
die bereits ausgeschriebenen, nach Vorschrift des Gesetzes vom Gten December vorigen Jah-
res, die Erhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1840 berreffend,
B. für jedes der Jahre 1841 und 1842
durchgehends im Nennwerthe des 14 Thalerfußes, sedoch unter Zugrundelegung der künf-
tigen zehntheiligen Werthsabstufung des Thalers nach 30 Zehnpfennigstücken (Neugroschen)
oder 300 Pfennigen,
I. im ganzen Staatsbereich:
1.) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren,
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. . .,-. « , in Gemäßheit der vor-
2.) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, ißd
andenen gesetzlichen Be-
3.) die Biermahsteuer, ’ W(# der zu-
4.) die Weinsteuer für inländischen Wein, folge der bevorstehenden
5.) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblärcern, Münzfußveränderung an-
6.) die Schlachtsteuer und Uebergangssteuer vom Fleischwerke, noch erforderlich werden-
7.) die Stempelsteuer, den besondern Vor-
8.) die Gewerbe= und Personalsteuer, schriften.
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