Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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II. in den alten Erblanden besonders: 
1.) Schocksteuern vom Lande mic 424 decimalen Pfennigen von 
jedem gangbaren Schocke, statt bisheriger 41 duodecimalen 
Pfennige, 
2.) Schocksteuern von den Städten mie 14 decimalen Pfennigen 
von jedem gangbaren Schocke, stact bisheriger 131 duode- 
cimalen Pfennige, 
3.) Quatembersteuern vom Lande mit 36 Quatembern vom gang- 
baren Steuerquanto, wobei der einfache Quatember nach dem- 
jenigen Nominalbetrage in Ansatz kommt, welchen die tarif- 
mäßige Uebertragung aus der duodecimalen Groschen= und 
Pfennigrechnung in vie decimale darstelle, 
4.) dergleichen in den Städren mit 177. Quatember vom gang- 
baren Steeuerquanto in der nämlichen Weise wie sub 3, Rücksicht auf die neue 
5.) die geordnere Accisgrundsteuer von den früher accisbaren Münzfußveränderung 
Slädten, rücksichtlich der Schocke mit 19 decimalen Pfen-etwa noch zu trefenden 
nigen, start bisheriger 184 duodecimalen Pfennige, rückst icht Bestimmungen. 
lich der Quatember nach der Vorschrift sub 3, 
6.) das bisherige ricterschaftliche Donativ und Seitagequantumn 
zu den erhoͤhten Staatsbeduͤrfnissen, zusammen von: 45166 
16 ggr. 
Thalern 20 or- 
7.) die Cavalerieverpflegungsgelder nach zwei Driteheilen von 
29 decimalen Pfennigen auf jedes gangbare Schock, state 
bisheriger 28 duodecimalen Pfennige, folglich nach 191 de- 
cimalen Pfennigen, 
III. in der Oberlausitz besonders und in Gemäßheit dießfalls noch zu erlassenden besondern 
Ausschreibens: 
14 ggr. 10 pf. 
1.) Funfzig Tausend Fünf Hundert Ein und Vierzig Thaler 18. Ngr. 5 pf- als Bei- 
trag zu den alterbländischen Grundabgaben, mit Vorbehalt definitiver Ausgleichung 
am Schlusse der Finanzperiode, gemäß der Vertragsurkunde vom 1 7cen Novem- 
ber 1834, 
2.) Drei und Dreißig Tausend Ein Hundert Vier und Zwanzig Thaler 1# 13 Winix–eZ ’ 1 vf. 
als Beitrag zu Tilgung und Verzinsung der gesammten Staatsschuld, 
3.) die geordnete Accisgrundsteuer von den fruͤher accisbaren Staͤdten, in der bisheri— 
gen Maaße, 
nach Maaßgabe der hier- 
unter bestehenden und mit 
  
  
 
	        
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