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4.) die Rations= und Portionsgelder mit zwei Driteheilen von 5 Mgr. 4 pf. auf
jede Poreion und Ration, start bisheriger 4 ggr. 4 pf., folglich mit 3 Ngr. 6 pf.
8 3. Alle sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich auf-
gehoben worden sind, oder noch aufgehoben werden, bleiben unverändert, wie bisher, fortbestehen.
& 4. Mit Wollziehung gegenwärtigen Gesetzes haben Wir Unser Finanzministerium
beauftragt. 6
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beigedruckt worden.
Dresden, am 131en August 1840.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
„74.) Verordnung,
die auf die Jahre 1841 und 1842 ausgeschriebenen Steuern und Abgaben
betreffend;
Lom 18ten August 1840.
Duoch das unterm 1 3ten dieses Monats erlassene Finanzgesetz ist wegen Aufbringung
der in der Finanzperiode von 1840 bis 1842 erforderlichen Mittel zu Deckung des ge-
sammten S-caatsbedürfnisses Bestimmung gerroffen worden. ·
Zu Wollziehung dieses Gesetzes wird andurch Folgendes verordnet:
§ 1. Wegen der auf das Jahr 1840 zu enericheenden Steuern und Abgaben ist
durch das Gesetz vom 6ren December 1839 und die Verordnung vom vien desselben
Monats und Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 297 flg. und 299 flg.) bereice
das Nöchige festgesetzt worden.
#l# 2. In jedem der Jahre 1841 und 1842 sind die in dem Finanzgesetze vom
1 3ten dieses Monats einzeln aufgeführten Steeuern und Abgaben und zwar durchgehends