Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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im Nennwerthe des 14 Thalerfußes und unter Zugrundelegung der künftigen zehntheiligen 
Werthsabstufung des Thalers nach 30 Zehnpfennigstücken (Neugroschen) oder 300 Pfen- 
nigen, zu entrichten und zu erheben. 
§ 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück- 
lich aufgehoben worden sind, oder noch aufgehoben werden, bleiben unverändert, wie bie- 
her, fortbestehen, auch sind sämmtliche ausgeschriebene directe, indirecke und Personal- 
St#euern und Abgaben, sowohl die im ganzen Staatsbereiche zu erhebenden, als die in 
den Erblanden und der Oberlausitz besonders aufzubringenden, durchgängig in der jetzt 
gesetzlichen und verfassungsmäßigen Maaße, sedoch unter tarifmäßiger Uebertragung der 
Groschen und Pfennige nach Duodecimalcourant in die nach Decimalcourant des 14 
Thalerfußes, insoweit nicht durch besondere Verordnungen ekwas Anderes hiernber noch be- 
stimmt wird, zu entrichten. 
§ 4. Hinsichtlich der Gewerbe= und Personalsteuern verbleibt es bei den beiden halb- 
jährigen auf den 15ten Mai und 151ten November fallenden Entrichtungs= und Erhe- 
bungsterminen. 
§ 5. In den Erblanden sind die Schock= und Quarembersteuern auf dem Lande 
und in den Städten, ingleichen die Cavalerieverpflegungsgelder, nach Maaßgabe der unter 
O. beigefügeen Repartition auf die einzelnen Monate der gedachéen beiden Jahre, und 
ebenso auch die Accisgrundsteuern in der bisherigen Maaße gehörig abzuführen. 
§ 6. Oie für jedes der Jahre 1841 und 1842 zu ennrichtenden bisherigen ritter— 
schaftlichen Beiträge, nämlich das gewöhnliche Donativ an 
13,500 Thle. — —. 
und die Beikräge zu den erhöhren Stagtsbedürfnissen an 
- 16 gar. 
31,666 Thlr. 20 50. — 
werden nach dem üblichen Erhebungsfuße in den zeitherigen Terminen durch die aus dem 
Mittel der Ritterschaft bestellten Einnehmer ferner eingehoben und zur Seeuerhauprcasse 
regelmäßig abgeliefert. 
§ 7. Alle wegen Entrichtung und Erhebung der Steuern und Abgaben ertheilte und 
bestehende Vorschrifren sind, insoweit hierunter rücksichtlich der Munzfußveränderung nicht 
etwas Anderes festgesetzt worden ist, oder noch festgesetzt wird, auch wegen der für die Jahre 
1841 und 1842 gesetzlich zu entrichtenden Steuern und Abgaben genau zu befolgen. 
Wegen des Stempelimposts von Papier, Spielkarten und Kalendern wird durch be- 
sondere Verordnung das Nöthige bekannt gemacht werden.
	        
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