Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

III. 
Zur Instruction der Feldmesser. 
(mit der Instruction für Specialcommissare für Ablösungen und 
Gemeinheitstheilungen bekannt gemacht.) 
1) Die in dieser Instruction § 28 a, b, c aufgestellten Sätze werden nach Anleitung 
der mit der Verordnung vom 23ten Juli dieses Jahres bekannt gemachten Tabelle unter A. 
(S. 185 des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) 
von 3 gr. —= gauf 3 Ngr. 9 pf. 
- 2 – = 2 z 6 
2 1 - 6 pf. 2 1 - 9 - 
festgestellt, wodurch sich zugleich der unter d erwaͤhnte Zuschlag des Drittels, sowie der 
unter gogedachte Ansatz von nur dem Drirtel regulirt. 
2) Da, wo § 28 h nur der Ansatz der Hälfte der Vermessungskosten gestattet ist, 
wird der Betrag desselben auf 1 Ngr. 9 pf., 1 Ngr. 3 pf. und 1 Mgr. festgestellr. 
3) Zu § 28 k und 1 werden die Diten der Feldmesser von 1 Thlr. 16 gr. — 
auf 1 Thlr. 22 Mgr. (die Arbeiksstunde zu 67 Mgr.) erhöhr, und wird ihnen an Reise- 
und Zehrungskosten anstatt — 20 gr. — ein Ansas von 26 Mgr. für jede Meile zu- 
gestanden. 
Dresden, den 10ten September 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
  
8ISIl.) Verordnung, 
die wegen des veränderten Munzfußes bei der Stempelsteuerverwaltung vom 
1sten Januar 184 1 ab eintretende veränderte Einrichtung betreffend; 
vom 1sten October 1840. 
Nach dem Finanzgesetze auf die Jahre 1840, 1841 und 18. 2, vom 13ten August 
dieses Jahres, unter I, 7, soll die Stempelsteuer in Gemäßheie? der vorhandenen gesetz- 
lichen Bestimmungen, sowie der zufolge der bevorstehenden Münzfußveränderung annoch 
erferderlich werdenden besonderen Vorschriftren erhoben werden, und in der zu Ausführung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.