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§ 111. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der contrahirenden Theile
dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärts liegenden Staat zufolge
der Bestimmung des 9 9 zugeführter Vagabunde von dem letzteren nicht angenommen
würde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staak, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur
vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden.
§ 12. Ee bleibe den beiderseitigen Provincialregierungsbehörden überlassen, unter
einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte,
sowie wegen der Uebernahmsorte zu rreffen.
§ 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschiehr in der Regel vermittelst Trans-
ports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der Transport
als von Seiten des ausweisenden Scaats beendige anzusehen ist. Mit den Vagabunden
werden zugleich die Beweisstucke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründer
wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne
Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route
genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. Es sollen auch nie mehr
als drei Personen zugleich auf den Transpork gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu
einer und derselben Familie gehören, und in dieser Hinsiche nicht wohl gerrennt werden
können.
Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künfeig niche startfinden.
§ 44. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Regquisition des zur Ueber-
nahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des
ausweisenden Staaks bezweckt wird, so können für den Transpork und die Verpflegung.
der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staare zugeführt wer-
den soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach § 11 in denjenigen Staat,
welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß letzeerer auch die Kosten des Trans-
ports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind.
Zur Beseitigung der Zweifel und Mißverständnisse, welche sich über die Auslegung
der Bestimmungen § 2 a und c der vorstehenden Convention, namentlich:
a) in Beziehung auf die Beantéwortung der Frage: ob und inwieweit die in der
Scaatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingeererenen Veränderungen auf die
Scaatsangehörigkeic der unselbstständigen, das heiße: aus der älterlichen Gewalt
noch nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien?
sowie
b) über die Beschaffenheit des § 2 c der Convention erwähnren zehnjährigen Auf-
enthalts, und den Begriff der Wirrhschaftsführung ergeben könnten,
sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in der Convention ausgesproche-
nen Principe erwas ändern zu wollen, daß die Unterthanschaft eines Individuums jedes-