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3) Ausnahmsweise kann den unter 2 erwähneen Handwerkern die Halzung mehrerer
Gesellen, sowie allen übrigen § 7 nicht genannten concessionirten Handwerkern
auf Ansuchen von der Regierungsbehörde auch die Haltung eines oder mehrerer
Gesellen gestattet werden.
Eine zeitweilige Erlaubniß wegen vorübergehender dazu dringender Ursachen kann die
Orktsobrigkeit ertheilen.
Bezjiehen der § 18. Das Beziehen der Messen in den Städten ist den § 7 fg. genannten Dorf-
Nsi und handwerkern erlaubt. Das Beziehen der Jahr= und Wochenmärkee in den Städten aber
bbileibt ihnen in der Regel untersage, wo nicht an einzelnen Markftorten vermöge der be-
stehenden Localeinrichtung entweder überhaupt oder wegen einzelner Waarengattungen die
Zulassung fremder Verkäufer, ohne Unterschied, ob sie städeische Meister sind oder nicht,
verftattet ist. Ausgenommen von dem Verbote sind die Landtöpfer, auch bleibe es den
städtischen Obrigkeiten ferner überlassen, nach Bedürfniß des Orts den Oorffleischern und
Dorfbäckern die Versorgung der Wochen= und Viceualienmärkte mie Fleisch, feischem und
geräuchertem, und mit Brod zu gestatten. Der Besuch der hier und da bestehenden Oorf-
jahrmärkte ist den Dorfhandwerkern uneingeschränkr erlaubt.
Hand#erkökram § 19. Am Orte ihres Aufenehales selbst stehr den Dorfhandwerkern in gleicher
1 Orte. . e-- S « s« -
am Orte. Maaße, wie den staͤdtischen, der Verkauf ihrer selbstverfertigten Waaren zu.
Wittwen der § 20. Den Wittwen der Dorfhandwerker kann von den Ortsbehoͤrden gestattet wer—
Dorfhandwerker ven, die Profession ihrer Shemänner fortzusetzen.
Sie sind in diesem Falle in die Zahl der Oorfhandwerker des Orts mil einzurechnen.
Uebrigens leider alles dasjenige, was vorstehend über das Halten von Gesellen durch Dorf-
handwerker festgesetzt worden, auch auf die gedachten Wittwen Anwendung.
Verabschiedete § 24. Verabschiedete Soldaten, denen die § § 94, 95 des Gesetzes vom 26sten
Seldaten. October 1834 geordneren Befreiungen zustehen, sind durch die wegen der Jahl der Dorf-
handwerker im § 7 fg. enthaltenen Bestimmungen nicht behindert, ssch auf dem Lande
niederzulassen, werden auch in jene Jahl niche mic gerechnet. Nicht weniger bleibe es den
aus den Städten wegen Armuth ausgewiesenen Personen, welche ein Gewerbe erlerut ha-
ben, unbenommen, ihr Gewerbe, und zwar, wenn sie das Meisterrecht erlangt haben, in
derjenigen Landgemeinde, in welcher sie ihre Heimath haben, als Meister, falls sie aber
blos Gesellen sind, als solche, gleich andern Handwerkern auf dem Lande zu ereiben. Das
Halten von Gesellen ist dergleichen Meistern in der § 17 bestimmten Maaße nur dann
gestatrer, wenn sie nach § 8 und 9 besondere Aufnahme als Dorfhandwerker erlangr
haben.