Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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# 33. Dingliche Gewerbsberechtigungen auf dem Lande sind in die gesetzliche Zahl Fortsetzung. 
& 7 fg. und § 23 fg. mit einzurechnen, und ihre Inhaber sind den übrigen § 15 fg. und 
25 fg. gedachten Beschränkungen ebenfalls unterworfen, insofern nicht nach § 28 und 29 
Befreiung hiervon bestehr oder dargerhan wird. « 
§34.VonPublicationdiesegGesetzegankönnenneuedinglicheGewerbsberechti-Vetbvtderwck 
gungen auf dem Lande durch Verjaͤhrung, selbst durch unvordenkliche, nicht weiter erwor— wern bewerh 
ben werden. Verjährung. 
§ 35. Fabriken und Manufacturen können, wo dergleichen auf dem Lande schon Fabrite und 
- . - · Nanufacturen 
vorhanden sind, auch fernerweit daselbst verbleiben. auf dem Lande. 
Die Errichtung neuer dergleichen auf dem Lande ist, wie bisher, an die Concession 
der Regierungsbehörde gebunden. 
§ 36. In den Schönburgischen Receßherrschaften verrrite in den 9§ § 2, 9, 10, Competenz der 
11, 17, 24, 29, 35 bezeichneren Fällen die Gesammrcanzlei zu Glauchau die Süölle wesmmteamee 
der Regierungsbehörde. Die Recurse' gegen ihre Resolurionen gehen unmirtelbar an das · 
Ministerium des Innern. 
§ 37. Die unbefugte Anmaaßung des Handwerksberriebs oder Handels auf dem Strafen der 
Lande, oder Ueberschreirung der dießfalls vorstehend enthaltenen nähern Bestimmungen Contt abentio- 
sind, das erstemal um fuͤnf Thaler, im Wiederholungsfalle mit erhoͤhter, bis zu zwanzig « 
Thalern ansteigenden Geld- oder im Falle des Unvermoͤgens verhaͤltnißmaͤßiger Gefäng- 
nißstrafe zu belegen. 
§ 38. Durch gegenwärtiges Gesetz, welches sogleich mit Publication desselben in Aufhebung aͤlte— 
Wirkung rrict, werden das Mandat vom 29sten Januar 1767 und alle andere bisher ve Gesetze und 
. . , .. , erordnungen. 
wegen des Gewerbsbetriebs auf dem Lande in den vier erblaͤndischen Kreisen ergangenen 
Verordnungen, die im 8 28 erwaͤhnten speciellen Verguͤnstigungen und Anerkenntnisse 
ausgenommen, außer Anwendung gesetzt. 
§ 39. In der Oberlausit har es rücksichtlich des Gewerbsbetriebs auf dem Lande Oberlausi. 
bei der dasigen Verfassung nach Maaßgabe des Particularvertrags vom 1 vren November 
1834, I. Abschnice, § 5 zur Zeit noch sein ferneres Bewenden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In- 
siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den Oten October 1840. 
Edugrd Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
 
	        
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