Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Zu 3 4. 
Zu 79. 
Zu 15. 
Zu s6 38. 
(254 ) 
MÆW s88.) Verordnung 
zu Ausfuͤhrung des Gesetzes, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend; 
vom gten October 1840. 
In Bezug auf die Ausführung des unterm heurigen dato publicirten Gesetzes, den Ge- 
werbsberrieb auf dem Lande berreffend, wird mit Sr. Königlichen Majestät Aller- 
höchster Genehmigung Nachstehendes verordner: 
1. Obwohl nach der Bestimmung dieses ILphen die Niederlassung der Tuchmacher 
selbst, als solcher auf dem Lande zur Zeit noch nicht gestarrer sein soll, so ist doch die Fertigung 
von Fabrikaren, welche den Tuchmachern cumulativ mit andern Gewerbegenossen, nament- 
lich den Webern, zukommen, dessenohnerachter auch auf dem Lande für erlaubt anzusehen. 
2. a) Die Verwalter der Patrimonialgerichte haben in jedem Falle, wo die Nie- 
derlassung eines Handwerkers auf dem Lande in Frage komme, die von der Gutzherr- 
schaft auf das angebrachte Gesuch gefaßte Entschließung glaubhafe zu den Acten zu brin- 
gen. Hiernächst soll zwar 
5b) durch die Vorschrift dieses phen selbst in dem Falle, wenn eine abfällige Be- 
scheidung der Obrigkeic wegen Aufnahme eines Dorfhandwerkers auf dem übereinstimmen- 
den Willen der Gutsherrschaft mic dem Gemeinderarhe beruhen sollee, die Cognition der 
vorgesetzten höhern Behörde über einen ekwa dagegen erhobenen Widerspruch nicht aus- 
geschlossen werden. Die Kreisdirectionen haben sich jedoch in solchen Fällen, wenn sie 
der Meinung sind, daß der von der Obrigkeic im Einverständniß mit der Gurzherrschaft 
und dem Gemeinderathe erfolgten Derweigerung der Aufnahme eines Dorfhandwerkers 
aus überwiegenden Gründen die Bestätigung zu versagen sein möchte, der eigenen Be- 
schlußnahme auf einen gegen diese Verweigerung eingewandren und ihnen angezeigten Re- 
curs zu enthalten, sondern darüber gucrachtlichen Vortrag zum Ministerio des Innern 
zu erstaktken und dessen Resolution zu erwarten. 
3. Die Bestimmung, daß Maurer= und Zimmermeistern, welche einer Prüfung unkee- 
worfen und nach ihren Censuren zu Ausführung größerer und wichrigerer Baue für tüchtig 
erkannt worden, sie mögen in Städten oder auf dem Lande wohnen, die Uebernahme von 
Bauen auf Accord in allen Städten verftarter sein soll, kann erst dann zur Ausführung 
kommen, wenn die beabsichtigte neue Einrichtung wegen Prüfung der Bauhandwerker, 
weshalb zu seiner Zeit besondere Verordnung zu erwarten ist, wird ins Werk gesetzt sein. 
4. Obschon endlich das Gesetz sogleich mie Publication desselben in Wirkung zu tre- 
ten hat, so sollen doch diejenigen Dorfkrämer und Dorfhandwerker, welche jetze, es sei 
nun vermöge zeitheriger Concessionen oder auch ohne solche, und blos vermöge factischer 
Connivenz, sich auf dem Lande befinden, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Man- 
dats vom Lgsten Januar 1767 oder nach den Vorschriften des Gesetzes vom heurigen 
dato nicht dazu befuge, oder überzählig sein sollten, demohngeachtet auf Lebenszeit in dem
	        
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