Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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&ä13. Die ordentlichen Zuflüsse der Armencasse bestehen 
A.) in zufälligen Einnahmen. 
Hierher gehören 
1.) die Sammlungen bei Hochzeiten, Kindraufen, Begräbnissen und Communionen; 
2.) die bei der gerichtlichen Insinuation und Bestätigung von Käufen, Tauschcon= 
cracten, Schenkungen unter den Lebendigen und auf den Todesfall, Erbeheilungen und 
andern Verträgen, bei denen eine Uebertragung des Eigenthums, sei es an Riecergütern 
und andern bei den Lehnscurien zu Lehn gehenden Grundstücken und Gütern, oder an 
städtischen und ländlichen Besitzungen irgend einer Art stattfindet, von einem oder nach 
Maaßgabe des Geschäfts von mehrern oder sämmtlichen dabei Betheiligten zu leistenden 
Beiträge. « 
Die Hoͤhe derselben richtet sich entweder nach dem bestehenden Herkommen, oder ist 
in den Localarmenordnungen zu bestimmen und bleibt uͤbrigens ein Mehreres der freien 
Mildthaͤtigkeit der Betheiligten uͤberlassen. 
Diese Beitraͤge sind von der Gerichtsstelle, wo die Insinuation und Bestaͤtigung er— 
folgt, zu erheben und an die Armencasse desjenigen Heimathsbezirks, in dessen Fluren 
das betreffende Grundstuͤck liegt, abzugeben. Bei Ritterguͤtern und andern Grundstuͤcken, 
welche bei einer der Lehnscurien zu Lehn gehen, erleidet dieß jedoch insofern eine Aus- 
nahme, als diejenigen, welche den Beitrag abzuentrichten haben, denselben an die Armen— 
casse desjenigen Heimathsbezirks, in welchem die betreffenden Grundstuͤcke sich befinden, 
unmittelbar zu berechnen gehalten sind. Die Hoͤhe der Beitraͤge wird hierbei nach dem 
bisher bei der Lehnscurie zu Dresden uͤblichen Satze auf mindestens — Vier Groschen — 
von jedem Eintausend Thalern der Erwerbungssumme bestimmt, insofern nicht aus 
freiem Willen ein Mehreres entrichtet wird. Wenn die zu einem Rittergute gehoͤrigen 
Grundstuͤcke in mehreren Heimathsbezirken gelegen sind, oder uͤber die Frage, welchem 
Heimathsbezirke der Beitrag zuzutheilen, sonst Zweifel entsteht, so haben die den Beitrag 
Leistenden hieruͤber selbst Bestimmung zu treffen. Bei gerichtlich insinuirten Contracten 
uͤber bewegliche Gegenstaͤnde gebuͤhrt der Beitrag demjenigen Heimathsbezirke, zu welchem 
das Gericht gehoͤrt, wo die Insinuation erfolgt; 
3.) Vermaͤchtnisse und Schenkungen zum Besten der Armencassen; 
4.) die Abgaben, welche nach Ortsstatuten oder Herkommen von Erbschaften, Ver— 
maͤchtnissen, Schenkungen und andern Erwerbungen auf den Todesfall, von den Erwer— 
bern, Empfaͤngern oder Nachfolgern an die Armencasse zu entrichten sind, wobei es al- 
lenthalben, sowie es hergebracht ist, noch ferner bewendet, insofern sie nicht die rechtliche 
Natur des Abschosses haben; 
5.) die Abgaben der Innungsverwandten, welche, wenn die Specialinnungsartikel 
oder die Ortsstatuten nicht ein Mehreres festsetzen, mindestens 6 
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1.) ordentliche 
Einnahmen.
	        
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