Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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& 21. Anleihen sind in der Regel nur dann zulässig, wenn die Gründung einer b) Ankeihen. 
bleibenden Anstalt, z. B. die-Erbauung eines Armenhauses in Frage ist, welche zwar 
einen außerordentlichen, aber nur vorübergehenden Aufwand erheischt. Nur unter ganz 
dringenden und außerordentlichen Umständen dürfen sie untker Beobachtung der § 20 für 
die Anlagen gegebenen Vorschrife mit Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde zu 
Deckung laufenden Bedürfnisses aufgenommen werden. Zugleich ist allemal die Are und 
Weise zu bestimmen, wie selbige aus den Mirteln der Armencasse in möglichst kurzer Frist 
zurückbezahle werden sollen. 
§ 22. Die Einkünfte der Armencassen sind weder zu fremdartigen Zwecken zu ver- Mlgewweine 
wenden, noch mie andern Gemeindeeinkünften zu vermischen. Vorschrift. 
IV. Abschnitt. 
Von den Grundsätzen der Armenpflege und den dazu gehörigen 
Anstalten und Vorkehrungen. 
#Jl# 23. Nicht jeder Arme hat deshalb, weil er arm ist, Anspruch auf öffentliche Ber-Welche Arme 
sorgung oder Unterstützung, sondern nur derjenige Dürftige, welcher sich außer Stande auf glunt 
befinder, durch eigene Krafe und Thäcigkeit die zum Leben unentbehrlichen Bedürfnisse sich Unterftürn 
selbst zu verschaffen, und nur insoweit, als dieses der Fall ist. haben? 
§ 24. Die öffentliche Armenpflege hac daher bei ihren Anstalken und Vorkehrungen Speceellere 
darauf zu sehen und dahin zu trachten, Grundsätee, die 
1.) daß der arbeitsfähige Arme, soweit er es vermag, zur Thätigkeit und zu möglichst fwile 
eigenem Erwerbe der unenrbehrlichsten Lebensbedürfnisse genöchige, oder mit den dazu erfor- « 
derlichen Mitteln versehen werde, 
2.) daß bei eintretendem Bedarfe der oͤffentlichen Unterstuͤtzung dem Armen nur das 
schlechterdings Unentbehrliche gewaͤhrt werde. 
8 25. Um den Entstehungsursachen der Verarmung soviel moͤglich vorzubeugen, Fortsctzung. 
ist denjenigen, welche durch haͤusliche oder persoͤnliche Unfaͤlle in voruͤbergehenden Nothstand 
versetzt werden, unter solchen Umstaͤnden zeitiger Beistand zu leisten. 
8 26. Wer dagegen durch Verschwendung oder durch Müssiggang sich seinen per= Maahregeln ge- 
sönlichen und Gewerbsverhälenissen und besonders seinen Vermögensumständen nach in die den Verschwen- 
leicht vorauszusehende nahe Gefahr setzt, zu verarmen und der öffentlichen Unrerstützung en- der, Rss 
heim zu fallen, ist, auf deshalb bei der Polizeibehörde des Orts geschehene Anzeige oder volde. 
guch in Volge eigener begründeter Wahrnehmungen dieser Behörde, unrer polizeiliche Auf- 
sicht zu stellen. « 
Unter diese Classe gehoͤren insbesondere diejenigen, welche sich dem Trunke ergeben. 
Die Armenbehoͤrden koͤnnen in solchen Faͤllen bei der Civilbehoͤrde darauf antragen,
	        
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