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bestehenden Vorschriften des Generalis vom gien Juni 1803, SX—NXlII, bes Gene-
ralis vom Zten August 1808 und der Verordnung vom 28sten März 1820 8§ 2, 3,
4, bei denen es ferner bewendet, zu beobachten.
§& 116. In der Oberlausitz treren hinsichtlich der Annahme der Vagabonden und Bestimmungen
Bettler für jetzt die Kreis= und Justizämter Budissin, Löbau und Camenz in die Stel- Hurrlauf
lung von Bezirksämtern und hat die Kreisdirection zu Budissin dießfalls die erforderliche ·
Bezirkseintheilung zu veranstalten und bekannt zu machen. ·
& 117. Eingebrachte Ortsbettler sind von den Obrigkeiten möglichst schnell zu ver= c) gegen Orts-
nehmen und zu bestrafen. bettler.
& 118. Die Justizämter und alle andere Unterpolizeibehörden haben den 31sten Einsenduhgvon
März, 30 Kten Juni, 30sten September, Z1sten December, ein mit Signalement versehe- ere
nes Namensverzeichniß der bei ihnen eingelieferten vagabondirenden aus= und inlän- E—
dischen Bettler aufzunehmen und solches, oder statt dessen einen Vacatschein, an die Be—
zirksamtshauptmannschaft einzusenden, welche sie in ein Hauptverzeichniß zusammenzustellen
und in den Kreisblaͤttern oͤffentlich bekannt zu machen hat.
8 119. Die Strafen des Bettelns und Bettelngehens sind: Strafen des
1.) Gefängniß bei Wasser und Brod bis zu drei Tagen, Bertelns.
2.) Zwangsarbeit bis zu acht Tagen an Orten, wo sie ausführbar ist, oder, wo dieß
nicht der Fall, Gefängniß bei Wasser und Brod bis zu vierzehn Tagen, jedoch unter
Beobachtung der hier einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen über Ausführung dieser-
Strafe, « sp
3.) koͤrperliche Zuͤchtigung,
4.) Einlieferung in die Landescorrectionshaͤuser auf bestimmte, oder auch nach Be—
finden unbestimmte Zeit.
8 120. Diese verschiedenen Strafarten stehen im Verhaͤltniß der Gradation zu ein-Deren Grada-
ander so, daß die folgende als die haͤrtere nur im Fall der Wiederholung oder bei erschwe— tion.
renden Umstaͤnden in Anwendung kommen kann.
8 124. Wo es zur Anwendung von Zwangsarbeit an hierzu besonders bestimmten Zwangsarbeit
oͤrtlichen Anstalten mangelt, sind Bettler, denen diese Strafe zuerkannt wird, zu öffentli= am Orte oder
chen Arbeiten aller Art, bei Commun= und Straßenbauen, Holz= und Wiesencultur= Gefünguf
Ackerarbeiten, Reinigung der öffentlichen Plätze und Straßen zu gebrauchen, oder für
Rechnung der Armencasse an Privatpersonen zu verdingen, auch haben sich die Ortsar-
men= und Polizeibehörden zu demselben Zwecke mit den nahe gelegenen Rentämtern in Ver-
nehmung zu setzen und von denselben dergleichen Sträflinge bei fiscalischen Arbeiten, für
Rechnung der Armencasse, mit verwenden zu lassen. Der Strafarbeiter erhäle von der
Armencasse während der Arbeit die unentbehrlichste Nahrung oder ein Tagelohn, welches
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