Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(305 ) 
A. 
Tarif 
für Erhebung des Chausseegeldes. 
An jeder Chausseegelder Hebestelle ist zu entrichten: 
I.) Von Kurtschen, Kaleschen, Cabriolets und allem 
zum Fortschaffen von Personen bestimmten 
Fuhrwerke, einschließlich der Schlirten, befett oder leer: 
1.) für jedes einzelne Zugthirr .. 
2)-1ezwetZugthtere........ 
II.) Vom Lastfuhrwerke: 
A.) vom beladenen jeder Art: 
1.) für jedes einzelne Zuglthier 
2.) = je zwei Jugthiere . 
B.) vom unbeladenen: 
1.) von zum Transport von Kaufmannsgirern bestimmten 
Frachewagen, für jedes Zugthier 
2.) von gewöhnlichem zum Transport ländlicher Erzeugnisse 
bestimmten Landfuhrwerke, desgleichen von Schlitten zum 
Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugehier 
III.) Von jedem uneingespanncen Pferde und Maulthiere mit oder 
ohne Reiter oder Last .. 
IV.) Von uneingespannten Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stuͤck 
V.) Von Kälbern, Fohlen, Jiegen, Schaafen, Lämmern und 
Schweinen wird, wenn deren weniger als 5 Stück sind, 
niches entrichtet, von 5 Stücken und mehr aber, für je 
5 Stück 
VI.) Von inländischen Extraposten und Estafetten wird das Chaussee- 
geld zugleich mit dem Post= und Estafertengelde entrichter, 
und zwar auf jede zwischen der nächsten Starion gelegene 
Einnahme: 
1.) für jedes einzelne Pferd " 
2.) . ji zwei Pfedde 
1840. 
Ngr. 
  
  
  
  
  
  
pf. 
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