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A.
Tarif
für Erhebung des Chausseegeldes.
An jeder Chausseegelder Hebestelle ist zu entrichten:
I.) Von Kurtschen, Kaleschen, Cabriolets und allem
zum Fortschaffen von Personen bestimmten
Fuhrwerke, einschließlich der Schlirten, befett oder leer:
1.) für jedes einzelne Zugthirr ..
2)-1ezwetZugthtere........
II.) Vom Lastfuhrwerke:
A.) vom beladenen jeder Art:
1.) für jedes einzelne Zuglthier
2.) = je zwei Jugthiere .
B.) vom unbeladenen:
1.) von zum Transport von Kaufmannsgirern bestimmten
Frachewagen, für jedes Zugthier
2.) von gewöhnlichem zum Transport ländlicher Erzeugnisse
bestimmten Landfuhrwerke, desgleichen von Schlitten zum
Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugehier
III.) Von jedem uneingespanncen Pferde und Maulthiere mit oder
ohne Reiter oder Last ..
IV.) Von uneingespannten Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stuͤck
V.) Von Kälbern, Fohlen, Jiegen, Schaafen, Lämmern und
Schweinen wird, wenn deren weniger als 5 Stück sind,
niches entrichtet, von 5 Stücken und mehr aber, für je
5 Stück
VI.) Von inländischen Extraposten und Estafetten wird das Chaussee-
geld zugleich mit dem Post= und Estafertengelde entrichter,
und zwar auf jede zwischen der nächsten Starion gelegene
Einnahme:
1.) für jedes einzelne Pferd "
2.) . ji zwei Pfedde
1840.
Ngr.
pf.
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