Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 311,) 
AA. 
Tarif für Weber und Wirker. 
Abtheilung D, Unterabtheilung 3, Classe B 
- - 12 und 
ñͤ - 6. 
Von jedem Stuhle 
II. 
A. Bei Verarbeitung von Schaafwolle (Streich- oder beieianem um 
Kammwolle) Nat dn 
a) Zug= und Jacquardstühle 
1.) von 3 Ellen Breite und mehr 40 20 
2.) schmälere 30 16 
b) Tuchstühlel . "„ . . . . 40 20 
c) Stuͤhle, welche nur zur Verfertigung von Flanell, Molton, ordinären 
Merinostuͤchern oder Struͤmpfen gebraucht werden, 15 8 
d) Alle übrige Stöhle 20 10 
B. Bei Verarbeitung von Lein oder Baumwolle oder 
einer Mischung von Schaafwolle mit Baumwolle 
oder Lein. 
e) Zug= und Jacquardstühle 
1.) von 3 Ellen Breite und mehr 25 12 
2.) schmälere . 20 
f) Stuͤhle, welche nur zur Verfertigung von rohen Kattunen, schweren 
oder groben Musselinen, ganz geringen baumwollenen Tuͤchern und 
dergleichen gebraucht werden, 10 
g) Alle andere Stühle . .- . . . 15 5 
St 
Anmerkungen. 
Mit Ausnahme der Tuchstühle sind die von Frauenspersonen und Lehrlingen besetzten 
Scäühle hierbei allenthalben blos mit der Hälfte obiger Beiträge in Ansatz zu bringen; 
inwieweit dieß auch bei Tuchmachern geschehen könne, bleibr in das Ermessen der Coin= 
mission gestellt.
	        
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