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„ 105.) Verordnung
wegen bestimmter Fassung der Endurthel in Civilsachen in Ansehung der
Kosten des ganzen Processes, bei dem Vorhandensein rechtskräftiger
Entscheidungen über die Kosten einzelner Theile des Proresses;
vom 6ten November 1840.
C## ist wahrzunehmen gewesen, daß in Civilprocessen über die Auslegung der Defini-
civerkenntnisse, in welchen im Allgemeinen auf Erstattung der Kosten des Processes ge-
sprochen worden ist, dann Zweifel erregt worden sind, wenn in frühern in derselben Sache
gefällren Entscheidungen über Incidentpuncte, wie namenrlich über eingewendete Rechts-
mittel, in Ansehung der dadurch veranlaßten Kosten auf Compensation rechtskräftig ge-
sprochen war, indem darüber gestritten worden ist, ob durch die allgemeine Fassung des
Definitiverkenntnisses eine Aufhebung dessen, was vorher in den Acten der Kosten halber
rechtskräftig erkannt gewesen, erfolgt sei, oder ob eben um der dießfalls eingerretenen
Rechtskraft willen das Definitiverkenntniß nur von den übrigen in der Sache erwachsenen
Kosten verstanden werden könne. Da nun an sich das richrerliche Befugniß, bei endli-
cher Entscheidung der Sache frühere Entscheidungen, wodurch Kosten rechtskräftig com-
pensirt worden sind, wieder auszuheben, so schlechterdings nicht bezweifelt werden mag,
indem Jälle vorkommen können, wo eine Wiederaufhebung solcher frühern Entscheidun-
gen im Endurthel dadurch gerechtfertigt erscheint, daß durch Ereignisse, welche nach
jenen Enrscheidungen im Fortgange des Processes eingetreten, die Voraussetzungen, auf
denen die Entscheidungen beruhten, selbst wieder aufgehoben worden sind, daher es zu
Vermeidung von unnöthigen Weiterungen und nach Befinden von Rechtsmitteln gegen
das Definitiverkenntniß erforderlich ist, daß der Richter sich über seine eigentliche Absiche
im Endurthel klar ausspreche, so werden die Gerichte und Spruchbehörden hierdurch
angewiesen, dafern sie bei einer im Definitiverkenntniß auszusprechenden Verurtheilung
einer Parchei in Erstattung der Kosten des Processes frühere Entscheidungen, wodurch
Kosien rechtskräftig compensirt worden, wegen veränderter Lage des Processes in geeigne-
ten Fällen wieder aufzuheben nicht gemeint sind, solches im Definitiverkenntniß deurlich
auszudrücken, was namentlich durch Einschaltung des Satzes: „insoweit über die Kosten
nicht bereits etwas Anderes rechtskräftig erkannt ist,“ geschehen kann, entgegengesetzten
Falls aber nicht minder deutlich auszusprechen, daß die unterliegende Parthei auch jene
vorhin rechtebräftig compensirten Kosten der obsiegenden Parrhei mie zu erstatten habe.
Hiernach haben sich die Gerichte und Spruchbehörden gebührend zu achten. #
Dresden, am 6ten November 1840.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz. Hausmann.