Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 336) 
106.) Bekanntmachung 
vom öten November 1840. 
Die unterzeichnete Commission für Straf= und Versorganstalten bringt diejenigen Be— 
dingungen und Vorschriften, nach welchen künftig, bis auf anderweite Anordnung, die 
Aufnahmen, Beurlaubungen und Entlassungen der in die Heil= und Versorganstalten zu 
Sonnenstein, Colditz und in das Landeskranken= und Landessiechhaus zu Hubertusburg 
unterzubringenden und untergebrachten Personen erfolgen sollen, in der Beilage hier- 
mit zur allgemeinen Kenntniß. 
Dresden, den Gten November 1840. 
Konigl. Sächs. Commission für Straf= und Versorganstalten. 
von Lindenau. 
Allgemeine Bedingungen und Vorschriften für die Aufnahme, 
Beurlaubung und Entlassung der in den Heil= und Versorganstalten zu 
Sonnenstein, Colditz und dem Landeskranken= und Landessiechhause 
zu Hubertusburg unterzubringenden und untergebrachten Personen. 
Weigel. 
§ 1. Der Aufnahme in eine dieser Anstalten muß jederzeit — mit alleiniger Aus- 
nahme der nachbezeichneten Fälle — die ausdrückliche Anordnung der Commission für 
Straf= und Versorganstalten vorangehen. 
Die Gültigkeit einer Aufnahmeverordnung erstrecke ssch nur auf die Dauer eines Jah- 
res, vom Tage des Erlasses an gerechnet. Wird die Unterbringung des Aufzunehmenden 
binnen dieser Zeic unterlassen, so ist nach deren Ablauf eine neue Verordnung zur Auf- 
nahme erforderlich. 
Nur in einzelnen Fällen, wo die größte Gefahr beim Verzuge, schleunige ärztliche 
Hülfe, oder ein besonderer Apparat zur Rettung und Sicherung von Menschenleben drin- 
gend nöthig ist, z. B. bei in der Nähe geschehenen Unglucksfällen, lebensgefährlichen 
Verletzungen, Verbrennungen, Erfrierungen, complicirten Brüchen, Erstickungen, apo- 
plektischen Zufällen bei Personen, deren Wohnort fern ist, und bei ähnlichen Vorfällen 
ist dem Direcsor#und dem Hausarzte zu Hubertusburg, oder bei plötzlich ausgebrochenen 
Geisteskrankheiten, deren Heilzweck niche den Aufschub einiger Tage nach dem Jeugniß des
	        
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