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106.) Bekanntmachung
vom öten November 1840.
Die unterzeichnete Commission für Straf= und Versorganstalten bringt diejenigen Be—
dingungen und Vorschriften, nach welchen künftig, bis auf anderweite Anordnung, die
Aufnahmen, Beurlaubungen und Entlassungen der in die Heil= und Versorganstalten zu
Sonnenstein, Colditz und in das Landeskranken= und Landessiechhaus zu Hubertusburg
unterzubringenden und untergebrachten Personen erfolgen sollen, in der Beilage hier-
mit zur allgemeinen Kenntniß.
Dresden, den Gten November 1840.
Konigl. Sächs. Commission für Straf= und Versorganstalten.
von Lindenau.
Allgemeine Bedingungen und Vorschriften für die Aufnahme,
Beurlaubung und Entlassung der in den Heil= und Versorganstalten zu
Sonnenstein, Colditz und dem Landeskranken= und Landessiechhause
zu Hubertusburg unterzubringenden und untergebrachten Personen.
Weigel.
§ 1. Der Aufnahme in eine dieser Anstalten muß jederzeit — mit alleiniger Aus-
nahme der nachbezeichneten Fälle — die ausdrückliche Anordnung der Commission für
Straf= und Versorganstalten vorangehen.
Die Gültigkeit einer Aufnahmeverordnung erstrecke ssch nur auf die Dauer eines Jah-
res, vom Tage des Erlasses an gerechnet. Wird die Unterbringung des Aufzunehmenden
binnen dieser Zeic unterlassen, so ist nach deren Ablauf eine neue Verordnung zur Auf-
nahme erforderlich.
Nur in einzelnen Fällen, wo die größte Gefahr beim Verzuge, schleunige ärztliche
Hülfe, oder ein besonderer Apparat zur Rettung und Sicherung von Menschenleben drin-
gend nöthig ist, z. B. bei in der Nähe geschehenen Unglucksfällen, lebensgefährlichen
Verletzungen, Verbrennungen, Erfrierungen, complicirten Brüchen, Erstickungen, apo-
plektischen Zufällen bei Personen, deren Wohnort fern ist, und bei ähnlichen Vorfällen
ist dem Direcsor#und dem Hausarzte zu Hubertusburg, oder bei plötzlich ausgebrochenen
Geisteskrankheiten, deren Heilzweck niche den Aufschub einiger Tage nach dem Jeugniß des