Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Bezirks= oder Gerichtsarztes gestarter, dem Direccor zu Sonnenstein die sofortige Auf- 
nahme des Hülfsbedürfeigen, beziehendlich in das Landeskrankenhaus zu Huberkusburg 
und die Heilanstalt zu Sonnenstein, vorläusig und bis auf einzuholende Bewilligung der 
Commission gestartek. 
§2. In der Regel können blos Inländer in die obgedachten Anstalten aufgenom- 
men werden; nur in der 1sten Verpflegungsclasse der Anstalten zu Sonnenstein und Col- 
ditz, oder auf ganz besondere Verwendung fremder Regierungen und gegen höhere Bei- 
träge, ist eine Ausnahme hiervon gestartet. 
§ 3. Die Anträge zur Aufnahme sind an die Commission in der Regel durch die 
Unterobrigkeiten der Aufzunehmenden, oder die betreffenden Mittelbehörden zu bringen. 
Namentlich sind an die betreffenden Kreisdirectionen die Gesuche um Verwendung für 
Ermäßigung eines von einer Gemeinde nach Maaßgabe des Gesetzes und der Be- 
kanntmachung vom 26sten Mai 1834 aufzubringenden Verpflegungsbeitrags zu richten. 
Unmittelbare Verwendungen an die Commission können in dringenden Fällen nur unter 
gehöriger ärztlicher und resp. obrigkeitlicher Bescheinigung stattfinden. Die Antragsteller 
werden entweder von der Commission, oder der betreffenden Anstaltsdirection, oder von 
der Kreisdirection, oder Obrigkeir, von dem gefaßten Beschluß in Kenntniß gesetzt werden. 
#& 4. Einem jeden Antrag ist eine möglichst vollständige Lebens= und Krankheits- 
geschichte von Seiten des Arztes, welcher den Kranken zuletzt behandelee, beizufügen. Naächst 
dieser muß, wenn jener nicht selbst vereideter Bezirks= oder Gerichesarzt ist, auch von 
Letzterm bei allen Aufnahmegesuchen für Geisteskranke, oder Blödsinnige und Epilepeische 
ein gurachtliches, auf persönliche Untersuchung gegründetes und wenigstens bei allen An- 
trägen auf die 3te Versorgungsclasse, nach den Vorschriften des Generalis vom 29sten 
Juni 1810 einzurichkendes Zeugniß beigelegt werden, woraus der körperliche und geistige 
Zustand des Kranken vollständig hervorgeh', um hiernach die Wahl der Versorgungsan-= 
stalt bestimmen und die sonst nöthigen Maaßregeln im Voraus treffen zu können. 
Insbesondere müssen diese Zeugnisse ein gehörig motivirtes Urtheil darüber enehalten: 
a.) ob die Geisteskrankheit der berreffenden Person für heilbar, oder unheilbar zu 
erachten, 1 
b.) ob der Kranke sich, oder Andern gefährlich, und 
.) ob derselbe mit einer ansteckenden, oder Ekel erregenden Krankheit behaftet ist. 
Jere im letzten Seadium der Schwindsucht oder Wassersucht, oder durch mehrere 
apoplektische Anfälle seie langen Jahren unheilbar gelähmt, oder solche, die dem Tode sehr 
nahe sind, können nur ausnahmsweise dann aufgenommen werden, wenn sie in der eig- 
nen Heimach aller Pflege und Aufsicht entbehren. 
Die auf die Krankheiten der Aufzunehmenden bezüglichen, zur Aufnahme in die 
Acten nicht geeigneten Familiengeheimnisse sind den Anstaltsärzten, die darüber die strengste 
Verschwiegenheic zu beobachten haben, nachträglich in Privarbriefen miczutheilen. — 
1840. 47
	        
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