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nommen wird, wenigstens mit einem vollständigen Anzug und doppelter
Leibwäsche versehen sein.
§ 12. Bei jeder Aufnahme in eine der beiden Irrenanstalten zu Sonnenstein und
Colditz, oder in das Landessiechhaus zu Hubertusburg har der Kranke ferner
2.) ein Gebett Betten zu seiner Lagerstätte miczubringen.
Dabei ist Folgendes zu beobachten:
Es muß selbiges wenigstens bestehen in
einem Deckbette, oder, falls der Kranke an wollene Decken gewöhnt wäre, in zweien
dergleichen,
einem Unterbette, oder auch einer Roßhaarmatrratze,
einem Kopfkissen,
zwei paar Ueberzügen und
zwei Betttüchern.
Es soll mit Einschluß der Indelte wiegen:
das Deckbette ZJwölf Pfund,
das Uncerbette Funfzehn Pfund,
die Roßhaarmatratze wenigstens Zwanzig Pfund,
das Kopfkissen Vier Pfund.
Auch müssen diese Betten geschleißte (nicht gehackte) Gänsefedern enthalten.
Es kann jedoch statt des mitzubringenden Bettes ein Geldäquivalent nach folgenden
Sätzen an die Anstaltscasse eingezahlt werden:
Sechs und Zwanzig Thaler für einen Verpflegten der ersten Classe,
Zwanzig Thaler für einen der zweiten und
Sechszehn Thaler für einen Verpflegten der dritten Classe, oder des Landes-
# siechhauses. «
§13.BeiderAnkunftindenAnstaltenjstdemDirectoroderHauSverwalterein
Verzeichniß derjenigen Effecten und Gelder, die dem Kranken theils in Gemaͤßheit vorste-
hender Bestimmung, theils etwa sonst mitgegeben werden, in doppelter Abschrift einzuhaͤn-
digen, auch bei Auslaͤndern der Reisepaß mit dem darin befindlichen Signalement des
Kranken vorzuzeigen. « 6
§ 44. Sind die mit dem Aufnahmegesuche eingereichten Acken bei deren Anordnung
den Directkoren nicht mit zugefertigt, sondern unmittelbar an die betreffende Behäörde zu-
rückgegeben worden, so hat letztere die erwähnten Acten vor, oder spärestens bei der Ueber-
bringung des Kranken in die Anstalt, Behufs der daraus insonderheit für den Hausarze
und Hausgeißlichen annoch zu entnehmenden Abschriften, dem betreffenden Oberofficianten
daselbst mihrzuteilen, der solche, nach davon gemachtem Gebrauche, baldigst zurückzustellen hat.
#§l 15. Wird von der Königlichen Commission bei der Bewilligung der Aufnahme