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— 107.) Verordnung,
die Einwirkung der veränderten Münzverfassung auf die Salzregie betreffend;
vom 10ten November 1840.
8 Beziehung auf die mic dem Gesetze vom 20sten Juli dieses Jahres in Kraft tre-
tende veränderre Münzverfassung wird, hinsichtlich der Salzregie, hierdurch verordnet:
§ 1. Die § 5 des Salzgesetzes vom 23sten Mai dieses Jahres geordneten Ver-
kaufspreise des Kochsalzes werden umgerechnec, und für je 120 Zollpfund (1 Scück Salz)
bei der Niederlage Leipzig auf 3 Thlr. 7 Mgr. 5 Pf.
Meißen- 3 16 3:.
-- - Chemnitz-3-16-3-
-- - Dresden-3-20-—-
- - - Zwickau -3 220 —
— - Plauen- 3 22 5
- - - Budissin- "“ - –
festgesetzt.
& 2. Es wird den § 6 des angezogenen Gesetzes gedacheen Gürern die ihnen danach
zustehende Preisermäßigung mit 10 Ngr. auf jedes Stück Salz gewährt.
8 3. Die den Salzschaͤnken 8 7 daselbst gestattete Provision besteht in 5 Mgr. von
je 120 Jollpfund.
4. Uncer den § 10 daselbst enthaltenen weiteren Bestimmungen wird den zum
Salzschanke Privilegirten die ihnen zugesicherte Entschädigung mie beziehendlich 5 Ngr.
und 21 Ngr. auf je 120 Zollpfund geleistet.
# 5. Für Ausstellung eines Düngesalzpasses bei der Salzverwalterei (9 13 der Aus-
führungsverordnung zum Salzgesetze vom 23sten Mai dieses Jahres) ist eine Gebühr von
5 Ngr. zu entrichten. —
Gegenwaͤrtige Verordnung tritt mit dem Isten Januar 1841 in Wirksamkeit, und
haben sich die Salzverwaltereien, sowie Alle, die es angeht, danach gebuͤhrend zu achten.
Dresden, am 10ten November 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Kuͤttner.
Letzte Absendung: am 2s8sten November 1840.