Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Reclamationen 
eines Pfandes 
ohne Pfand- 
schein. 
Versehung 
qgestohlener Sa- 
chen. 
(4 ) 
tion zu melden. Erfolgt eine solche Meldung bis zum Ablauf der überhaupt gesetzten zwölf- 
monatlichen Depositalfrist, und der Besitzer behaupter, ein Recht an dem Pfande zu haben, 
so wird die Sache an das Stadtgericht zur Erörterung abgegeben, außerdem erhälc nach Ab- 
lauf jener zwölfmonatlichen Frist der Anzeiger, nach eidlicher Bestärkung seiner Angabe, den 
Ueberschuß in derselben Maaße ausgehändige, als hätte er den Pfandschein selbst producirt. 
§ 20. Wie bereits erwähnt worden, hat sich die teihanstalt wegen ihrer Befriedi- 
gung lediglich an das Pfand zu halten, es hat aber im Gegentheil kein Eigenthümer eines 
Pfandes das Befugniß, einen Anspruch daran zu formiren, wenn er nicht unter Production 
des Pfandscheines zuvörderst die teihhauscasse wegen Capitals, Zinsen und Kosten vollstän- 
dig befriedigk. 
Mit Ausnahme des im 1 9c#en § erwähnten Falles kann auch keine Obrigkeic, keine 
milde Stiftung, kein Ehemann, keine Ehefrau, kein Vormund, Mündel, Pflegbefohlner 
oder Curator litis et bonorum, massae odber hereditatis, oder anderer Angestellter irgend 
einen Anspruch an das Pfand oder teihhaus machen, oder eine Verkümmerung und Hülfs- 
vollstreckung deshalb ausbringen, wenn nicht zugleich der Pfandschein producirt wird. Es 
ist auch die Anstalt, wenn der Inhaber des Pfandes in Concurs verfiele, nicht verbunden, das 
Pfand zur Concursmasse auszuliefern, ihre Forderung beim Concurswesen zu liquidiren und 
zu den Concurskosten belzurragen, sondern der Concurs hat solchenfalls das Pfand, wie 
jeder andere Privarinhaber eines Pfandscheins gegen die Gebühr auszulösen. Auch ist in 
allen und jedem Veränderungen, welche in Ansehung der Person des Pfandscheininhabers, 
oder in Ansehung des ZRechtes an dem Pfande sich ereignen könnten, nur der Pfandschein 
selbst, nicht aber das Pfand, Gegenstand eines etwanigen Rechtsstreites. 
§& 21. Trüge es sich zu, daß eine gestohlene Sache als Pfand bei dem teihhause 
versetzt würde, so findet nur dann eine Vindication Seicen des Eigenthümers Sate, wenn 
er binnen den letzten drei Monaten vor der Verpfändung, die Enewendung mit so genauer 
Angabe der Erkennungszeichen bei der teihhausexpedition angezeigt hat, daß die wirkliche 
Erkennung der Sache dadurch möglich wurde. 
Es ist ferner, um das Recht der Vindication zu begründen, erforderlich, daß die Sache 
in unveränderter Gestalt bei dem teihhause als Pfand angenommen worden sei. inder sol- 
ches Statt, so erhaͤlt der Eigenthümer das in einer gestohlenen Sache bestehende Pfand 
ohne Entgeld zurück. In allen andern Fällen findet eine Vindication nicht State, doch 
soll einem durch obrigkeitliches Zeugniß legitimirten Eigenthümer einer gestohlenen und ver- 
pfändeten Sache, bis zur wirklichen Veranctionirung derselben, das Reche eingeräumt sein, 
gegen Erlegung des Pfandschillings, die Sache einzulösen. Jinsen und Kosten sollen von 
ihm nicht verlangt werden. — Jedoch wird, dafern der Eigenthümer den Pfandschein 
nicht zurückliefern kann, oder deshalb eine genügende Sicherheit niche bestelle, mit der Aus- 
antworkung des Pfandes so lange angestanden werden, bis nach Anleitung der vorstehenden 
Paragraphen kein Anspruch des Verpfänders mehr gedenkbar ist.
	        
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