Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Zur Aufmerkung der als gestohlen angezeigten Effecten, wird von der teihhauserpedi- 
tion ein besonderes Annokationsbuch gehalten und für jede Annoration einer als gestohlen 
bezeichneren Sache eine Gebühr von 2 gr. 4 pf. bis 8 gr. — nach der Wichtigkeic des 
Gegenstandes bezahlt. 
ꝛc. # c. 
  
4.) Verordnung, 
die Bildung der Medieinalpolizeibezirke in den Schönburgischen 
Receßherrschaften betreffend; 
vom 1 en Januar 1840. 
Nachdem „eingegangener Anzeige zufolge, das Gesammthaus Schoͤnburg, vermoͤge des 
ihm nach dem Erlaͤuterungsrecesse vom Hien October 1835, Abschnite VIII, § 2 juste- 
henden Befugnisses, zu Ausführung des Gesetzes vom 30sten Juli 1836 in seinen Receß- 
berrschaften drei Medicinalpolizeibezirke errichtet und mit gesetzlich befähigken Bezirksärzten 
besetzt hat, von denen der erste die Justizämter Hinter= und Vorder-Glauchau und die in 
beide einbezirkten Vasallengerichte zu Thurm, Ebrenberg, Obermosel, Ober-Rothenbach, 
Ober-Schindmaas und die Pfarrgerichte zu Meerang, der zweite die Justizämter Wal- 
denburg und sichtenstein nebst den einbezirkten Gerichten zu Callenberg, Ober-Wiera, 
Schönberg und Jüdenhain, der dritee aber die Justizämter Hartenstein und Scein mit 
den einbezirkten Gerichten zu Vielau und Nieder-Haßlau, auch Alberoda umfaße; so wird 
Solches hiermit nachträglich zu der Verordnung vom 27'sten August 1838 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt desselben Jahres 161es Seück) bekannt gemacht, wodurch sich die in 
letzterer ub V. interimistisch getroffene Bestimmung erledigt. 
Dresden, am 1 Len Januar 1840. 
Ministerium des Innern. 
* Im Auftrage des Ministers 
von Lindenau. 
D. Hering.
	        
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