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Zur Aufmerkung der als gestohlen angezeigten Effecten, wird von der teihhauserpedi-
tion ein besonderes Annokationsbuch gehalten und für jede Annoration einer als gestohlen
bezeichneren Sache eine Gebühr von 2 gr. 4 pf. bis 8 gr. — nach der Wichtigkeic des
Gegenstandes bezahlt.
ꝛc. # c.
4.) Verordnung,
die Bildung der Medieinalpolizeibezirke in den Schönburgischen
Receßherrschaften betreffend;
vom 1 en Januar 1840.
Nachdem „eingegangener Anzeige zufolge, das Gesammthaus Schoͤnburg, vermoͤge des
ihm nach dem Erlaͤuterungsrecesse vom Hien October 1835, Abschnite VIII, § 2 juste-
henden Befugnisses, zu Ausführung des Gesetzes vom 30sten Juli 1836 in seinen Receß-
berrschaften drei Medicinalpolizeibezirke errichtet und mit gesetzlich befähigken Bezirksärzten
besetzt hat, von denen der erste die Justizämter Hinter= und Vorder-Glauchau und die in
beide einbezirkten Vasallengerichte zu Thurm, Ebrenberg, Obermosel, Ober-Rothenbach,
Ober-Schindmaas und die Pfarrgerichte zu Meerang, der zweite die Justizämter Wal-
denburg und sichtenstein nebst den einbezirkten Gerichten zu Callenberg, Ober-Wiera,
Schönberg und Jüdenhain, der dritee aber die Justizämter Hartenstein und Scein mit
den einbezirkten Gerichten zu Vielau und Nieder-Haßlau, auch Alberoda umfaße; so wird
Solches hiermit nachträglich zu der Verordnung vom 27'sten August 1838 (Gesetz= und
Verordnungsblatt desselben Jahres 161es Seück) bekannt gemacht, wodurch sich die in
letzterer ub V. interimistisch getroffene Bestimmung erledigt.
Dresden, am 1 Len Januar 1840.
Ministerium des Innern.
* Im Auftrage des Ministers
von Lindenau.
D. Hering.