Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(375 ) 
Taxordnung, 
nach welcher die Gerichts-, Advocaten= auch Notariatsgebühren gefordert 
und bezahlt werden sollen. 
Cap. I. 
Gerichts= und Notariatsgebühren. 
Tit. 1. 
Von den in Ansehung der Jurisdictionis contentiosae und in 
Civilsachen vorkommenden Expeditionen. 
  
  
No. Thlr.]Nqgr. pf. 
1. Für Präsentacion der eiylaufenden Schriften, Reseripre, Verordnungen, 
und alles andern, was einzeln zu den Acten kommt, nebst den 
Beilagen — 1 — 
Wenn darüber eine Recognition, oder darauf eine schriftliche Resolu— 
tion verlangt wird, fuͤr deren Ausfertigung — 3— 
2. Ein mündliches Vorbringen zu tegistriren, nach Beschaffenheit der Seche, - 
10Rgr12Ngrhw—-15—- 
3. Eine mündliche Ladung und Vorforderung der Partheien und Zeugen 
anzuordnen, auf die Person — 1 — 
Wenn aber mehr als .8 Personen in einer Sache ciriret werden, 
so darf nicht mehr als 8 Ngr. uͤberhaupt genommen werden, 
welche pro rata eingetheilt werden. .- 
4. Fuͤr eine schriftliche Citation an den Beklagten oder Impetraten zu 
einem Verhoͤrstermine oder Termine zu Guͤte und Recht. J 6b6HO 
Wenn aber mehrere Interessenten ciciret werden, so wird wegen eines J 
jeden, an den die Citation ergehet, noch entrichtet —11– 
5. Für die Notification an den Kläger oder Impecranten — 4— 
Wenn die Nolification am mehrere Kläger oder Impetranten. gerich. 
tet wird, so wird wegen eines jeden, an den dieselbe ergehet, noch 
entrichtet — 11— 
Dieser Ansatz für den Fall einer Mehrheit. der Interessenten i- 
fällt jedoch eben sowohl hier, als bei anderen ähnlichen Sätzen, 
wie z. B. bei No. 3, 4, 5, 9, 10, 21 und 27 hinweg, wenn « . 
dieJnsinuationaneinengemeinschaftlichenBevollmäch-tigrenge-- 
schiehet, oder beziehendlich ein gemeinschaftlicher Bevollmaͤchtigter 
erscheint. 
  
  
  
 
	        
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