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Taxordnung,
nach welcher die Gerichts-, Advocaten= auch Notariatsgebühren gefordert
und bezahlt werden sollen.
Cap. I.
Gerichts= und Notariatsgebühren.
Tit. 1.
Von den in Ansehung der Jurisdictionis contentiosae und in
Civilsachen vorkommenden Expeditionen.
No. Thlr.]Nqgr. pf.
1. Für Präsentacion der eiylaufenden Schriften, Reseripre, Verordnungen,
und alles andern, was einzeln zu den Acten kommt, nebst den
Beilagen — 1 —
Wenn darüber eine Recognition, oder darauf eine schriftliche Resolu—
tion verlangt wird, fuͤr deren Ausfertigung — 3—
2. Ein mündliches Vorbringen zu tegistriren, nach Beschaffenheit der Seche, -
10Rgr12Ngrhw—-15—-
3. Eine mündliche Ladung und Vorforderung der Partheien und Zeugen
anzuordnen, auf die Person — 1 —
Wenn aber mehr als .8 Personen in einer Sache ciriret werden,
so darf nicht mehr als 8 Ngr. uͤberhaupt genommen werden,
welche pro rata eingetheilt werden. .-
4. Fuͤr eine schriftliche Citation an den Beklagten oder Impetraten zu
einem Verhoͤrstermine oder Termine zu Guͤte und Recht. J 6b6HO
Wenn aber mehrere Interessenten ciciret werden, so wird wegen eines J
jeden, an den die Citation ergehet, noch entrichtet —11–
5. Für die Notification an den Kläger oder Impecranten — 4—
Wenn die Nolification am mehrere Kläger oder Impetranten. gerich.
tet wird, so wird wegen eines jeden, an den dieselbe ergehet, noch
entrichtet — 11—
Dieser Ansatz für den Fall einer Mehrheit. der Interessenten i-
fällt jedoch eben sowohl hier, als bei anderen ähnlichen Sätzen,
wie z. B. bei No. 3, 4, 5, 9, 10, 21 und 27 hinweg, wenn « .
dieJnsinuationaneinengemeinschaftlichenBevollmäch-tigrenge--
schiehet, oder beziehendlich ein gemeinschaftlicher Bevollmaͤchtigter
erscheint.