Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

45. 
46. 
47. 
48. 
  
  
s 
49. 
50. 
51. 
52.— 
  
b.) Für die Aufsetzung eines Juramenti suppletorli, purgatorüs, 
in litem, Zenoniani, editionis, diffessionis, Pauper tatis, do- 
cumentorum noviter repertorum, manifestationis, zu Be- 
stärkung einer Forderung im Concurse, eines Status activi und 
passivi, eines Verlassenschaftsverzeichnisses oder einer Admi- 
nistrationsrechnung, Verpflichtung eines Gemeinschuldners oder 
seines Anwaltes nach 8 4 ad tit. XLI. der Erl. Proceß— 
ordnung . 
Fuͤr Auffetzung eines Eides fuͤr Gefaͤhrde, auch wegen gesuchter Di- 
lation bei dem Beweise oder Gegenbeweise . 
Fuͤr die Citation wegen Anberaumung eines Echwoͤrungstermins 
Fuͤr Abnahme eines Eides, und die Admonition, von der Person 
Jedoch daß es, wenn mehrere Litisconsorten oder membra uni- 
Versitatis den Eid abzulegen haben, zusammen nicht über 2 Thlr. 
20 Ngr. — ansteige. 
Für die über die erfolgte Abnahme des Eides, oder sonst, des zu leisten 
gewesenen Eides halber, aufgenommene Registratur 
Wenn der Richrer im Schwörungstermine die Sache ganz oder 
zum Theil vergleicht, passiren ihm dafuͤr besonders von allen 
Partheien zusammen 15 Ngr. 20 Mgr. 1 Thlr. bis 
Den sämmtlichen Gerichtspersonen für die Assessur bei Abnahme eines 
Eides in den Fällen sub No. 44, 
in Städten 10 Mgr. 12 Ngr. bis 
auf dem Lande 5 Ngr. 8 Mgr. bis 
in den Fällen Sub No. 44, b und 45 
in Städten 
auf dem Lande 
Eine Besichtigung in loco zu halten, einer Ausmessung beizuwohnen, 
eine Berainung zu veranstalten, nach Beschaffenheit der Zeit, Muͤhe 
und anderer Umstaͤnde, taͤglich 20 Ngr. bis 
Die deshalb noͤthige Registratur zu fertigen 15 Ngr. 20 Nar. bis 
Hieruͤber wird bei Berainungen wegen eines jeden Rainsteins noch 
besonders bezahlt, 
Den Gerichtspersonen uͤberhaupt, 
in Städen Z . . . 
auf dem Lande 
  
Thlr. 
  
Ngr. 
15 
10 
15 
10 
  
pf.
	        
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