Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
# 225 
127. 
Gür die summarische Vernehmung 
SEinen Zeugen dabei zu vernehmen, und dessen Aussage zu registriren, 
(386 ) 
Für Feststellung der Advocatengebühren, wenn sie besonders geschiehet, 
3 Ngr. 5 Mgr. bis 
Anmerkung. In Sachen, welche nach dem Mandate, die Ab— 
stellung processualischer Weitlaͤuftigkeiten in geringfuͤgigen 
Rechtssachen betreffend, vom 28sten November 1753 zu 
behandeln sind, treten folgende Bestimmungen an die Stelle 
der daselbst § 10 ertheilten: 
Dem Richter, wenn die Irrung durch mündliches Ver- 
hör sogleich abgerthan wird, — Thlr. 20 Ngr. — pf. und 
wenn er auf das mündliche Verhör sofort selbst decretirt, 
— Thlr. 27 Mgr. — pf., wenn aber verfahren werden 
muß, 1 Thlr. — —, und wenn der ichter hierauf selbst 
verabschieder, 1 Thlr. 10 Ngr. — pf. 
Diese Ansätze, neben welchen jedoch zugleich der baare 
Berlag passirt, sind niche von jeder Parthei, sondern von 
allen zusammen zu erheben. Bei den nachhero ekwa erfor- 
derlichen gerichtlichen Verrichkungen ist jedesmal nur die 
Hälfte der in gegenwärtiger Taxordnung enthaltenen Ansätze 
zu liquidiren. 
Tit. 2. 
Von den in Untersuchungs= auch Denuncigtionssachen 
vorkommenden Expeditionen. 
A. 
In geringfügigen Denunciations= und Uncersuchungssachen, d. h. 
in allen denjenigen, in welchen nach den vorliegenden besonderen 
Verhälenissen eine die Dauer von drei Wochen nicht übersteigende 
Gefängniß= oder Handarbeitestrafe oder eine dieser gleichstehende 
Geldbuße erkannt wird, oder, wenn eine Strafe start fände, 
erkannt werden würde: 
zeige eines Verbrechens . . 8 Ngr. bis 
8 Ngr. bis 
  
8 Ngr. 10 Nagr. bis 
  
  
Füär die Registratur über eine angebrachte Denunciation oder die An- 
  
  
Thlr. 
  
  
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—. 
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