No.
# 225
127.
Gür die summarische Vernehmung
SEinen Zeugen dabei zu vernehmen, und dessen Aussage zu registriren,
(386 )
Für Feststellung der Advocatengebühren, wenn sie besonders geschiehet,
3 Ngr. 5 Mgr. bis
Anmerkung. In Sachen, welche nach dem Mandate, die Ab—
stellung processualischer Weitlaͤuftigkeiten in geringfuͤgigen
Rechtssachen betreffend, vom 28sten November 1753 zu
behandeln sind, treten folgende Bestimmungen an die Stelle
der daselbst § 10 ertheilten:
Dem Richter, wenn die Irrung durch mündliches Ver-
hör sogleich abgerthan wird, — Thlr. 20 Ngr. — pf. und
wenn er auf das mündliche Verhör sofort selbst decretirt,
— Thlr. 27 Mgr. — pf., wenn aber verfahren werden
muß, 1 Thlr. — —, und wenn der ichter hierauf selbst
verabschieder, 1 Thlr. 10 Ngr. — pf.
Diese Ansätze, neben welchen jedoch zugleich der baare
Berlag passirt, sind niche von jeder Parthei, sondern von
allen zusammen zu erheben. Bei den nachhero ekwa erfor-
derlichen gerichtlichen Verrichkungen ist jedesmal nur die
Hälfte der in gegenwärtiger Taxordnung enthaltenen Ansätze
zu liquidiren.
Tit. 2.
Von den in Untersuchungs= auch Denuncigtionssachen
vorkommenden Expeditionen.
A.
In geringfügigen Denunciations= und Uncersuchungssachen, d. h.
in allen denjenigen, in welchen nach den vorliegenden besonderen
Verhälenissen eine die Dauer von drei Wochen nicht übersteigende
Gefängniß= oder Handarbeitestrafe oder eine dieser gleichstehende
Geldbuße erkannt wird, oder, wenn eine Strafe start fände,
erkannt werden würde:
zeige eines Verbrechens . . 8 Ngr. bis
8 Ngr. bis
8 Ngr. 10 Nagr. bis
Füär die Registratur über eine angebrachte Denunciation oder die An-
Thlr.
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