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3. De Aussage des Zeugen eidlich bestärken zu lassen .
Die Anzeige eidlich bestärken zu lassen, oder dem Denunciaten einen
Reinigungseid abzunehmen . .
.zJuremeConfrontatton 8 Nar. bis
Für einen abgefaßten Bescheid und dessen Publication 10 Nor. bis
Fuͤr die schriftliche Citation in einer Ruͤgensache
Den Inculpaten oder Denunciaten muͤndlich bestellen zu lassen-.
Fuͤr die Einholung eines rechtlichen Decisi oder Erkenntnisses in einer
solchen Sache und fuͤr dessen Publication
Fuͤr eine in einer Ruͤgensache zu erlassende Requisition
Anmerkung. In Betreff der Verbalinjurien zwischen geringen
und armen Leuten bewendet es bei dem Mandate vom Asten
Juli 1737, jedoch mag das daselbst bestimmte Quantum
der Unkosten von überhaupt — 20 M gr. — bis 1 Thlr.
bei weitläuftigen dergleichen Sachen sich bis höchstens 1 Thlr.
10 Mgr. — erftrecken.
B.
In einer nicht geringfügigen Oenunciations= und Untersuchungs-
sache und zwar mit Ausnahme der für die Gerichtsbeift itzer auf-
geführten Gebühren] ohne Unterschied, ob die Gerichesbank zu
besetzen sei oder nicht:
Für Abhörung eines Zeugen Z 10 Ngr. 15 Mgr. bis
Gür die Abnehmung des Zeugeneides
Bei Abhörung eines Zeugen und dessen Vereidung den Gerichtsper.
sonen überhaupt,
in Städten . . »
auf dem Lande
Fuͤr eine wegen Abhoͤrung eines Zeugen sowohl, als in Ansehung an-
derer Expeditionen an fremde Gerichte erlassene Requisition
10 Ngr. 15 Mgr. bis
Einen Bestohlnen wegen seines erliteenen Diebstahls das Eigenthum,
oder, daß er die Sache in Verwahrung gehabe habe, oder auch
den Werth des Gestohlnen, oder beides zusammen eidlich bestär-
ken zu lassen, mic Einschluß der darüber ausgenommenen Registratur
Für eine Registrakur in einer Untersuchungssache 5 Ngr. 8 Ngr. bis
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